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BGH - Entscheidung vom 25.07.2006

1 StR 304/06

Normen:
StPO § 45 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 25.07.2006 - Aktenzeichen 1 StR 304/06

DRsp Nr. 2006/21215

Unzulässigkeit bei fehlendem Vortrag und fehlender Glaubhaftmachung von Wiedereinsetzungstatsachen

Ein Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, wenn Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung begründen könnten, weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht sind.

Normenkette:

StPO § 45 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Angeklagte wurde durch Urteil des Landgerichts Mannheim vom 4. Mai 2006 freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet. Zu Recht hat das Landgericht die am 16. Mai 2006 vom Angeklagten selbst eingelegte Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Auf die zutreffenden Gründe des Beschlusses des Landgerichts vom 17. Mai 2006 nimmt der Senat Bezug.

Auch als Wiedereinsetzungsantrag nach §§ 44 , 45 StPO hätte das Schreiben vom 30. Mai 2006 keinen Erfolg. Ein solcher Antrag wäre bereits unzulässig, da entgegen § 45 Abs. 2 StPO Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung begründen könnten, weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht sind.

Vorinstanz: LG Mannheim, vom 04.05.2006