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BGH - Entscheidung vom 25.01.2006

1 StR 567/05

Normen:
StPO § 168c § 141

BGH, Beschluß vom 25.01.2006 - Aktenzeichen 1 StR 567/05

DRsp Nr. 2006/2565

Unschädlichkeit einer fehlenden Pflichtverteidigerbestellung für eine ermittlungsrichterliche Zeugenvernehmung

Wurde vor der ermittlungsrichterlichen Vernehmung des Belastungszeugen die gebotene Bestellung eines Pflichtverteidigers unterlassen, ist dies regelmäßig unschädlich, wenn der richterliche vernommene Zeuge in der Hauptverhandlung Angaben gemacht hat und dort befragt werden konnte.

Normenkette:

StPO § 168c § 141 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Rüge einer Verletzung des § 168c StPO bleibt der Erfolg versagt, denn der Beschluss über den Ausschluss des Angeklagten von der Teilnahme am Termin der richterlichen Vernehmung der Geschädigten gemäß § 168c Abs. 3 und 5 Satz 2 StPO ist noch in ausreichender Weise begründet, zumal der Angeklagte schon vorher massive Drohungen ausgesprochen hatte (UA S. 9).

Vorliegend ergibt sich, worauf bereits der Generalbundesanwalt hingewiesen hat, auch nichts anderes daraus, dass es in diesem Zusammenhang unterblieben ist, dem Beschuldigten bereits vor der Vernehmung einen Verteidiger zu bestellen. Zwar hat die Strafkammer ihre Feststellungen auch auf die Angaben der Vernehmungsrichterin gestützt, jedoch werden diese vor allem durch die nach umfassender Prüfung für glaubhaft erachteten Angaben der Geschädigten in der Hauptverhandlung bestätigt (vgl. BGHSt 46, 93, 106). Nachdem die Geschädigte - entgegen dem Sachverhalt bei BGHSt 46, 93 - in der Hauptverhandlung ausgesagt hat, konnte die Verteidigung vorliegend das bei der ermittlungsrichterlichen Vernehmung fehlende Fragerecht nachholen. Dass dies aus besonderen Gründen nicht möglich gewesen wäre, hat die Revision nicht vorgetragen.

Vorinstanz: LG Tübingen, vom 29.07.2005