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BGH - Entscheidung vom 14.12.2006

4 StR 472/06

Normen:
StPO § 354 Abs. 1 a

Fundstellen:
StV 2008, 177

BGH, Beschluß vom 14.12.2006 - Aktenzeichen 4 StR 472/06

DRsp Nr. 2007/53

Unanwendbarkeit von Satz 1 bei Verstoß des Tatrichters gegen zwingendes Recht

1. Die Frage der Angemessenheit einer Rechtsfolge im Sinne des § 354 Abs. 1 a S. 1 StPO stellt sich grundsätzlich nur dort, wo Rechtsfehler die tatrichterliche Bewertung von Strafzumessungstatsachen berühren.2. Um einen solchen Fall tatrichterlicher Bewertung handelt es sich indes nicht, wenn die Rechtsfolge gegen zwingendes Recht verstößt (hier: § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB ).

Normenkette:

StPO § 354 Abs. 1 a ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt und unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Geldstrafe von 30 Tagessätzen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Weißenfels vom 20. Juli 2005 eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten gebildet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat weder zum Schuld- noch zum Einzelstrafausspruch einen die Revision begründenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. November 2006.

Dagegen kann der Gesamtstrafenausspruch nicht bestehen bleiben. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift weiter zutreffend ausgeführt hat, verstößt die Gesamtstrafenbildung gegen § 54 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 StGB , weil die Gesamtstrafe der Summe der beiden Einzelstrafen entspricht. Auf den ergänzend gestellten Antrag des Generalbundesanwalts setzt der Senat die Gesamtstrafe gemäß § 354 Abs. 1 a Satz 2, Abs. 1 b Satz 3 StPO auf drei Jahre fünf Monate und eine Woche herab. Durch diese nach Maßgabe von § 54 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 StGB niedrigst mögliche Gesamtfreiheitsstrafe (vgl. BGH NStZ 1996, 187 ) wird der Angeklagte unter keinen Umständen beschwert, nachdem der Tatrichter von der Möglichkeit des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB keinen Gebrauch gemacht hat.

Der Senat vermochte nicht dem ursprünglich vom Generalbundesanwalt gestellten Antrag zu folgen und die fehlerhafte Gesamtstrafe als angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO zu bestätigen. Denn die Frage der Angemessenheit einer Rechtsfolge im Sinne der genannten Vorschrift stellt sich grundsätzlich nur dort, wo Rechtsfehler die tatrichterliche Bewertung von Strafzumessungstatsachen berühren (vgl. Meyer-Goßner StPO 49. Aufl. § 354 Rdn. 28). Um einen solchen Fall tatrichterlicher Bewertung handelt es sich indes nicht, wenn die Rechtsfolge - wie hier - gegen zwingendes Recht, wie es § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB bildet ("... darf ... nicht"), verstößt.

Der geringfügige Rechtsmittelerfolg rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines im Wesentlichen erfolglosen Rechtsmittels freizustellen.

Hinweise:

Anmerkung H. Schneider StV 2008, 177

Vorinstanz: LG Halle, vom 06.07.2006
Fundstellen
StV 2008, 177