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BGH - Entscheidung vom 07.11.2006

2 ARs 443/06

Normen:
EGGVG Art. 23 Art. 29
StPO § 304 Abs. 4

BGH, Beschluß vom 07.11.2006 - Aktenzeichen 2 ARs 443/06 - Aktenzeichen 2 AR 245/06

DRsp Nr. 2006/29071

Unanfechtbarkeit von Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Verfahren nach Art. 23 ff. EGGVG

Entscheidungen der Oberlandesgerichte, wozu auch das Kammergericht in Berlin zählt, in Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG sind nach § 29 Abs. 1 Satz 1 EGGVG endgültig, d. h. unanfechtbar.

Normenkette:

EGGVG Art. 23 Art. 29 ; StPO § 304 Abs. 4 ;

Gründe:

Der Senat hat am 5. Oktober 2006 die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 7. August 2006 - Az.: 4 VAs 30/06 - als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit der Gehörsrüge. Er behauptet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil sich der Senat auch nicht ansatzweise mit dem staatsschutzrelevanten Vorbringen des Beschwerdeführers befasst habe.

Der Vortrag des Beschwerdeführers gibt dem Senat weder Möglichkeit noch Anlass, seinen Beschluss zu ändern.

Entscheidungen der Oberlandesgerichte, wozu auch das Kammergericht in Berlin zählt, in Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG sind nach § 29 Abs. 1 Satz 1 EGGVG endgültig, d. h. unanfechtbar. Der Beschwerdeführer ist vom Senat nur angehört worden, um ihm die Möglichkeit der (kostengünstigen) Rücknahme seines Rechtsmittels zu geben. Eines Eingehens auf den Inhalt seiner Stellungnahme oder seiner sonstigen Schriftsätze durch den Senat bedurfte es wegen der Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht.

Vorinstanz: KG, vom 07.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 VAs 30/06