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BGH - Entscheidung vom 26.01.2006

IX ZB 222/04

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 26.01.2006 - Aktenzeichen IX ZB 222/04

DRsp Nr. 2006/6293

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

Regelmäßig ist davon auszugehen, dass das Gericht den Sachvortrag der Parteien vollständig zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung verwertet hat. Das rechtliche Gehör ist nicht verletzt, wenn das Gericht hieraus andere rechtliche Schlüsse gezogen hat.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 7 , 34 Abs. 1 InsO , § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und gemäß §§ 575 , 576 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist jedoch unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO ).

Das Beschwerdegericht hat keine Verfahrensgrundrechte der Antragstellerin, insbesondere nicht deren rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ), verletzt. Regelmäßig ist davon auszugehen, dass das Gericht den Sachvortrag der Parteien vollständig zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung verwertet hat. Besondere Umstände, warum es im vorliegenden Fall anders gewesen sein soll, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Das Beschwerdegericht hat aus dem Vorbringen der Antragstellerin andere rechtliche Schlüsse gezogen, als diese sie für richtig hält. Das steht jedoch mit Art. 103 Abs. 1 GG im Einklang. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch darauf, dass das Gericht ihren Rechtsansichten folgt (vgl. BVerfGE 64, 1 , 12; BVerfG NJW 2005, 3345 . 3346).

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich ebenfalls nicht. Ob Forderung und Insolvenzgrund glaubhaft gemacht worden sind, richtet sich nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles. Im vorliegenden Fall lässt sich dem Vorbringen der Antragstellerin im Wesentlichen nur entnehmen, dass die Schuldnerin eine rechtlich zweifelhafte Forderung nicht beglichen hat. Das reicht für einen zulässigen Insolvenzantrag (§ 14 Abs. 1 InsO ) nicht aus. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die Forderung des antragstellenden Gläubigers zur vollen Überzeugung des Insolvenzgerichts bestehen, wenn sie zugleich den Insolvenzgrund darstellt; denn das Insolvenzverfahren dient nicht dazu, den Bestand rechtlich zweifelhafter Forderungen zu klären (BGH, Beschl. v. 19. Dezember 1991 - III ZR 9/91, ZIP 1992, 947; v. 11. November 2004 - IX ZB 258/03, WM 2005, 135 , 136; v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04, z.V.b.; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 16 Rn. 13).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: LG Stralsund, vom 03.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 344/04
Vorinstanz: AG Stralsund, vom 28.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 IN 105/04