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BGH - Entscheidung vom 23.11.2006

VII ZR 249/05

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
BGB § 649 S. 2
HOAI § 1

Fundstellen:
BauR 2007, 586
NZBau 2007, 252

BGH, Beschluß vom 23.11.2006 - Aktenzeichen VII ZR 249/05

DRsp Nr. 2006/30365

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Bindung eines Architekten an seine Schlussrechnung

Es stellt einen Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz des rechtlichen Gehörs gem. Art. 103 GG dar, wenn das Gericht einen Architekten an einer einmal erteilten Schlussrechnung für gebunden hält, ohne seinen Vortrag zu erwägen, dass der Beklagte hierauf nicht vertraut und sich auch nicht entsprechend eingerichtet habe.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; BGB § 649 S. 2 ; HOAI § 1 ;

Gründe:

Das Berufungsurteil ist aufzuheben, soweit es auf einer Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör beruht.

Die Parteien streiten nur noch um eine Vergütung des Klägers für nicht erbrachte Architektenleistungen, die der Kläger mit 60.455,12 EUR errechnet hat. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass dem Kläger eine solche Vergütung gemäß § 649 Satz 2 BGB grundsätzlich zusteht. Auf einem Verfahrensfehler, der zugleich einen Verstoß gegen Art. 103 GG darstellt, beruht jedoch seine Beurteilung, es stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar, diese in der weiteren Rechnung vom 14. Mai 2004 ausgewiesene Teilforderung geltend zu machen. Das Berufungsgericht hat ersichtlich den Vortrag des Klägers hierzu nicht vollständig zur Kenntnis genommen.

Das Berufungsgericht hält die erste Rechnung des Klägers vom 4. Dezember 2002 für eine Schlussrechnung, an die der Kläger gebunden sei, weil der Beklagte auf sie als eine alle Honorarforderungen umfassend und abschließend enthaltende Rechnung habe vertrauen dürfen. Mit dem weiteren Streitpunkt, ob der Beklagte auch tatsächlich vertraut und sich entsprechend eingerichtet hat, hat sich das Berufungsgericht dagegen nicht auseinandergesetzt. Das wird unter vollständiger Ausschöpfung des Parteivortrags nachzuholen sein.

Bei seiner neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht auch zu berücksichtigen haben, dass die Argumente überwiegend nicht tragfähig sind, welche es für die Würdigung der Rechnung vom 4. Dezember 2002 als eine weitere Forderungen ausschließende Schlussrechnung herangezogen hat. Der Textbaustein am Schluss der Rechnung "Ich bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen" besagt insoweit ebenso wenig wie die Bezeichnung der Rechnung in der späteren Klageschrift als Schlussrechnung.

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 22.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 255/04
Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 09.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 262/03
Fundstellen
BauR 2007, 586
NZBau 2007, 252