BGH, Beschluß vom 27.09.2006 - Aktenzeichen 2 ARs 368/06 - Aktenzeichen 2 AR 219/06
Übertragung der Zuständigkeit
Zuständig für die Entscheidungen, die infolge der Aussetzung erforderlich werden, ist grundsätzlich der Richter, der die Aussetzung angeordnet hat. Es bedarf daher besonderer Gründe, die eine Übertragung gemäß § 58 Abs. 3 Satz 2 JGG angezeigt erscheinen lassen.
Gründe:
Zuständig für die Entscheidungen, die infolge der Aussetzung erforderlich werden (§ 58 Abs. 1 JGG ), ist grundsätzlich der Richter, der die Aussetzung angeordnet hat (§ 58 Abs. 3 Satz 1 JGG ). Es bedarf daher besonderer Gründe, die eine Übertragung gemäß § 58 Abs. 3 Satz 2 JGG angezeigt erscheinen lassen. Solche liegen hier nicht vor.
Zutreffend weist die Generalbundesanwältin darauf hin, dass die Kenntnis der Persönlichkeit des Verurteilten ein gewichtiger Umstand dafür ist, dass die Zuständigkeit beim Amtsgericht Tostedt verbleibt.
Zudem ist die Entfernung zwischen dem Sitz des abgebenden Gerichts und dem derzeitigen Wohnort des Verurteilten nicht erheblich. Im Übrigen wird für die Ableistung von Arbeitsstunden auf den Wohnort des Verurteilten Rücksicht genommen werden können.