BGH, Beschluß vom 10.01.2006 - Aktenzeichen 5 StR 525/05
Tenorierung bei Vorliegen einer Qualifikation
Das Vorliegen der Qualifikationen nach §§ 263 Abs. 5 , 267 Abs. 4 und § 152b Abs. 2 n. F. StGB muss im Urteilstenor zum Ausdruck kommen.
Gründe:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. März 2005 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Urteilstenor wird dahingehend klargestellt, dass die Angeklagten jeweils wegen Bandenhehlerei in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigem Betrug und mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung sowie wegen Verabredung zu gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion verurteilt sind.
Die - von der Strafkammer nicht näher erläuterte - Qualifikation nach § 260 Abs. 1 Nr. 2 StGB wird durch den Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ausreichend belegt; dass keine Qualifikation nach § 260a Abs. 1 StGB angenommen wurde, beschwert die Angeklagten ebenso wenig wie die angenommene Tateinheit mit sämtlichen gewerbs- und bandenmäßigen Verwertungsakten (vgl. dazu BGHSt 49, 177 ), bei denen indes die Qualifikationen nach § 263 Abs. 5 , § 267 Abs. 4 StGB - ebenso wie diejenige nach § 152b Abs. 2 n. F. (= § 152a Abs. 2 a. F.) StGB im zweiten Tatkomplex - der Tenorierung bedürfen. Eine solche ist hingegen hinsichtlich der Anzahl der angenommenen gleichartig idealkonkurrierenden Einzelfälle entbehrlich (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 1 Konkurrenzen 2; BGH NStZ 1996, 610 , 611). Die entsprechende Neufassung des Tenors durch den Senat macht insoweit die vom Generalbundesanwalt beantragte Korrektur des schon in der Urteilsbegründung offenbarten Zählfehlers entbehrlich, welcher der Strafkammer bei dem Angeklagten H (125, nicht 134 Einzelfälle) - ersichtlich ohne Auswirkung auf den Strafausspruch - unterlaufen ist.