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BGH - Entscheidung vom 31.10.2006

2 StR 396/06

Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1

BGH, Beschluß vom 31.10.2006 - Aktenzeichen 2 StR 396/06

DRsp Nr. 2006/29389

Tätigkeit als Kurier als Beihilfe zum Handel

Die Tätigkeit als Drogenkurier ist zumindest dann (lediglich) als Beihilfe zum Handelt zu bewerten, wenn es sich um eine untergeordnete Hilfstätigkeit handelt.

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen und Beihilfe zu unerlaubtem Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, u. a. 25,141 kg Opium eingezogen und einen Betrag von 2.200 EUR für verfallen erklärt. Die Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO .

Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II.4 der Urteilsgründe wegen mittäterschaftlichen Handeltreibens hat keinen Bestand. Der Angeklagte hat in diesem Fall gegen einen Kurierlohn von 750 EUR für den gesondert verfolgten V. 10 kg Opium aus Offenbach abgeholt und zu diesem nach Köln gebracht. An etwaigen Absatzhandlungen war er nicht beteiligt. Danach erschöpfte sich der Tatbeitrag des Angeklagten in einer untergeordneten Hilfstätigkeit, der als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben zu werten ist. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Von einer Zurückverweisung der Sache zur Neufestsetzung der Einzelstrafe - bisher drei Jahre Freiheitsstrafe - und der Gesamtstrafe hat er entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts abgesehen. Er hat gemäß § 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO wie in dem vergleichbaren Fall II. 2 der Urteilsgründe eine Einzelstrafe von zwei Jahren festgesetzt und die Gesamtstrafe auf sieben Jahre neun Monate reduziert.

Da das Rechtsmittel nur in geringem Umfang Erfolg hat, sieht der Senat von einer Kostenteilung ab (§ 473 Abs. 4 StPO ).

Vorinstanz: LG Köln, vom 19.05.2006