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BGH - Entscheidung vom 22.03.2006

XII ZR 58/05

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8
ZPO § 3 § 8

BGH, Beschluß vom 22.03.2006 - Aktenzeichen XII ZR 58/05

DRsp Nr. 2006/11434

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei einer Räumungsklage

Beruft sich ein Nutzungsberechtigter gegenüber einer Kündigung auf Schutzregeln, die das Kündigungsrecht einschränken und ihm ein Recht zur Fortsetzung der Nutzung geben, so dauert die "streitige Zeit" i.S. des § 8 ZPO vom Tag der Erhebung der Räumungsklage bis zu dem Zeitpunkt, den derjenige, der sich auf ein Nutzungsrecht beruft, als den für ihn günstigsten Beendigungszeitpunkt des Nutzungsvertrages in Anspruch nimmt.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 3 § 8 ;

Gründe:

Der nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert von über 20.000 EUR ist nicht erreicht. Für die Räumungsklage berechnet sich der Wert der Beschwer nach § 8 ZPO . Beruft sich ein Nutzungsberechtigter gegenüber einer Kündigung auf Schutzregeln, die das Kündigungsrecht einschränken und ihm ein Recht zur Fortsetzung der Nutzung geben, so dauert die "streitige Zeit" im Sinne des § 8 ZPO vom Tag der Erhebung der Räumungsklage (hier: 10. September 2004) bis zu dem Zeitpunkt, den derjenige, der sich auf ein Nutzungsrecht beruft, als den für ihn günstigsten Beendigungszeitpunkt des Nutzungsvertrages in Anspruch nimmt (Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 1995 - XII ZR 7/94 - NJW-RR 1996, 316 und vom 16. Februar 2005 - XII ZR 46/03 - WuM 2005, 350 , im Falle seiner eigenen Kündigung also bis zu diesem Kündigungszeitpunkt, Senatsbeschluss vom 30. September 1998 - XII ZR 163/98 - NZM 1999, 21 ). Die Beklagte hat sich darauf berufen, dass der Mietvertrag bis zu ihrer eigenen Kündigung zum 10. Januar 2005 bestanden habe. Damit ergibt sich eine Restlaufzeit von vier Monaten. Bei Zugrundelegung der Jahresmiete von 3.155,88 EUR ist die Beschwer von über 20.000 EUR nicht erreicht.

Im Übrigen hätte die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch wäre zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ). Außerdem wäre der Räumungsanspruch am Tag der letzten mündlichen Verhandlung (15. Februar 2005) auch nach dem eigenen Vortrag der Beklagten gegeben gewesen, da sie selbst zum 10. Januar 2005 gekündigt hatte.

Vorinstanz: OLG Naumburg, vom 15.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 128/04
Vorinstanz: LG Dessau, vom 12.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 115/04