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BGH - Entscheidung vom 18.07.2006

4 StR 89/06

Normen:
GVG § 169
StPO § 338 Nr. 6

BGH, Beschluß vom 18.07.2006 - Aktenzeichen 4 StR 89/06

DRsp Nr. 2006/20534

Schutz des Vertrauens in Terminsankündigungen und Öffentlichkeitsgrundsatz

Der Schutz des Vertrauens in Terminsankündigungen wird vom Öffentlichkeitsgrundsatz nicht umfasst.

Normenkette:

GVG § 169 ; StPO § 338 Nr. 6 ;

Gründe:

Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit (§ 338 Nr. 6 StPO , § 169 GVG ) rügt, bemerkt der Senat:

Zwar hat das Landgericht die Vorschriften über die Öffentlichkeit dadurch verletzt, dass die am 8. Hauptverhandlungstag (15. Juli 2005) von 9.12 Uhr bis 9.20 Uhr durchgeführte und sodann unterbrochene Hauptverhandlung insgesamt vor der für diesen Tag für 9.30 Uhr festgesetzten Terminstunde stattfand. Dieser Mangel wurde indes durch die Wiederholung des gesamten Verfahrensabschnitts in dem vom Vorsitzenden kurzfristig für den selben Tag außerhalb der Hauptverhandlung anberaumten (zusätzlichen) Fortsetzungstermin geheilt. Dass die Zuhörer von diesem Termin möglicherweise keine Kenntnis hatten, vermag einen Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit nicht zu begründen, da der Schutz des Vertrauens in Terminsankündigungen vom Öffentlichkeitsgrundsatz nicht umfasst ist (vgl. BGH NStZ 1984, 134 , 135). Dass im Gerichtsgebäude keine Hinweise auf Zeit und Ort dieses zusätzlichen Termins angebracht waren, hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanz: LG Bochum, vom 28.09.2005