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BGH - Entscheidung vom 18.07.2006

3 StR 235/06

Normen:
StPO § 464 Abs. 3

BGH, Beschluß vom 18.07.2006 - Aktenzeichen 3 StR 235/06

DRsp Nr. 2006/20527

Rechtszeitigkeit der Beschwerdeeinlegung

Die Beschwerdefrist muss auch dann gewahrt werden, wenn auch Revision eingelegt wurde.

Normenkette:

StPO § 464 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 14. März 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Eine Abänderung der Kosten- und Auslagenentscheidung des Urteils kommt nicht in Betracht. Selbst wenn die diesbezüglichen Ausführungen in der Revisionsbegründungsschrift als sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung anzusehen sein sollten, wäre die Beschwerdefrist nicht gewahrt. Umstände, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen könnten, sind nicht vorgebracht oder sonst ersichtlich.

Vorinstanz: LG Stade, vom 14.03.2006