BGH, Beschluß vom 27.04.2006 - Aktenzeichen VII ZR 151/05 - Aktenzeichen VII ZR 193/05
Rechtswirkungen eines Ergänzungsurteils
Die Zulassung der Revision erfasst auch ein Ergänzungsurteil desselben Gerichts.
Gründe:
Die zugelassene Revision des Beklagten gegen das Grundurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Mai 2005 erfasst auch das Ergänzungsurteil desselben Gerichts vom 14. Juli 2005, soweit in diesem die Abänderung des Urteils der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 29. Juli 2004 ausgesprochen wird.
Es bedarf daher keiner besonderen Zulassung der Revision gegen das Ergänzungsurteil auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hin.
Für das Revisionsverfahren werden die Sachen VII ZR 151/05 und VII ZR 193/05 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden; das Verfahren VII ZR 151/05 führt.