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BGH - Entscheidung vom 01.06.2006

V ZR 266/05

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8

BGH, Beschluß vom 01.06.2006 - Aktenzeichen V ZR 266/05

DRsp Nr. 2006/18748

Rechtsmittelbeschwer und Streitwert bei Verlegung der Ausübungsstelle einer Grunddienstbarkeit

Der Streitwert und die Revisionsbeschwer bestimmen sich im Falle der Verlegung der Ausübungstelle hinsichtlich einer Grunddienstbarkeit nach der gem. § 3 ZPO zu schützenden Differenz zwischen dem Wert, den die Grunddienstbarkeit vor der Verlegung der Ausübungsstelle für das herrschende Grundstück hatte, und dem Wert, den sie nach der Verlegung für das herrschende Grundstück hat.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 10. November 2005 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO , §§ 544 , 97 Abs. 1 ZPO ). Dieser bestimmt sich nach der - gemäß § 3 ZPO zu schätzenden - Differenz zwischen dem Wert, den die Grunddienstbarkeit vor der Verlegung der Ausübungsstelle für das herrschende Grundstück hatte, und dem Wert, den sie nach der Verlegung für das herrschende Grundstück hat (vgl. § 7 ZPO ). Dazu hat der Beklagte nichts dargelegt. Es liegt auch fern, dass dieser Wert 20.000 EUR übersteigt.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 5.000 EUR.

Vorinstanz: OLG Oldenburg, vom 10.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 148/05
Vorinstanz: LG Osnabrück - 4 O 1808/04 (213) - 12.5.2005,