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BGH - Entscheidung vom 26.01.2006

III ZR 75/05

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8
ZPO § 3

BGH, Beschluß vom 26.01.2006 - Aktenzeichen III ZR 75/05

DRsp Nr. 2006/2526

Rechtsmittelbeschwer und Streitwert bei Anfechtung einer Prüfungsentscheidung

Es ist ermessensfehlerfrei, wenn die Beschwer für einen Antrag auf Neubewertung einer Prüfungsklausur mit 6.000 Euro bewertet wird. Darauf, dass bei einer fehlerhaften Prüfungsentscheidung möglicherweise höhere Amtshaftungsansprüche gestellt werden können, kommt es im Prozess wegen der Anfechtung der Prüfungsentscheidung nicht an.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO ).

Streitgegenstand sind die Anträge der Klägerin, den Beklagten zu verurteilen, ihre Leistungen in der Prüfungsklausur der Abschlussprüfung im Angestelltenlehrgang A II A 53 im Fach AVR neu zu bewerten, wobei die Note mindestens 6 Punkte betragen müsse, sowie festzustellen, dass sie die Abschlussprüfung im Angestelltenlehrgang A II A 53 bestanden habe, ohne dass es einer mündlichen Prüfung bedürfe. Dieses Klagebegehren haben die Vorinstanzen im Einverständnis beider Parteien (siehe Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht vom 3. Mai 2004) zutreffend mit 6.000 EUR bewertet. Das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde gibt zu einer Höherfestsetzung keinen Anlass. Insbesondere haben etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin, die sich aus einer möglicherweise unzutreffenden Bewertung der Klausur ergeben könnten, bei der Festsetzung der Beschwer außer Betracht zu bleiben. Die Frage, ob die Klausur unzutreffend bewertet worden ist, ist im Rahmen eines Haftpflichtprozesses lediglich eine einzelne Vorfrage, während die Ersatzpflicht selbst von einer Reihe weiterer Tatbestandsvoraussetzungen abhängen würde, die durch den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits nicht präjudiziert werden.

Vorinstanz: LG Oldenburg, vom 01.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 S 904/04
Vorinstanz: AG Oldenburg - E 2 C 2462/03 (V) - 17.11.2004,