Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 10.04.2006

II ZR 218/04

Normen:
HWiG § 1
BGB § 705

BGH, Beschluß vom 10.04.2006 - Aktenzeichen II ZR 218/04

DRsp Nr. 2006/19506

Rechtsfolgen des Widerrufs einer Beitrittserklärung zu einem geschlossenen Immobilienfonds

Auf den Widerruf einer Beitrittserklärung zu einem geschlossenen Immobilienfonds sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar. Die Rechtsfolge eines solchen Widerrufs besteht daher nur darin, dass der Widerrufende einen Anspruch auf Zahlung des Abfindungsguthabens hat (im Anschl. an BGH - II ZR 352/02 - 18.10.2004).

Normenkette:

HWiG § 1 ; BGB § 705 ;

Gründe:

1. Die Rechtsfragen, wegen deren grundsätzlicher Bedeutung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, sind von dem Senat mit Urteil vom 18. Oktober 2004 ( II ZR 352/02, ZIP 2004, 2319 ) zwischenzeitlich entschieden worden. In dieser Entscheidung hat der Senat insbesondere seine bereits in BGHZ 148, 201 , 207 f. geäußerte Auffassung bekräftigt, dass auf den Widerruf einer Beitrittserklärung zu einem geschlossenen Immobilienfonds die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar sind, die Rechtsfolge eines solchen Widerrufs also nur darin besteht, dass der Widerrufende einen Anspruch auf Zahlung des Abfindungsguthabens hat. Diese Rechtsprechung hat der Senat auch in der Folgezeit mehrfach bestätigt, nämlich mit den Urteilen vom 29. November 2004 ( II ZR 6/03, ZIP 2005, 254 , 255), 21. März 2005 ( II ZR 140/03, ZIP 2005, 753 , 756) und 18. April 2005 ( II ZR 224/04, ZIP 2005, 1124 , 1126). Die Frage erneut zum Gegenstand einer Revisionsentscheidung zu machen, besteht kein Anlass. Insbesondere steht die Rechtsprechung des Senats nicht in Widerspruch zu der Haustürgeschäfterichtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABl. EG Nr. L 372, S. 31 ff.), da sich nach deren Art. 7 die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der Richtlinie nach einzelstaatlichem Recht richten. Dass der Senat in dem Urteil vom 14. Juni 2004 ( II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402 , 1406) die Anwendbarkeit der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auf den Widerruf eines Gesellschaftsbeitritts nach dem Haustürwiderrufsgesetz offen gelassen hat, beruhte auf den Besonderheiten des verbundenen Geschäfts i.S. des § 9 VerbrKrG , wie es jenem Verfahren zugrunde gelegen hat.

Aus den genannten Urteilen ergibt sich zugleich, dass die Revision des Klägers in der Sache keine Aussicht auf Erfolg hat.

2. Bei der Streitwertfestsetzung hat der Senat die Revision der Beklagten - Auskunftsanspruch - mit 4.536,44 EUR bewertet, das ist 1/4 der voraussichtlichen Höhe des Abfindungsanspruchs, der nach dem von den Beklagten behaupteten Prozentsatz von 67,6 % zu bemessen ist. Der Streitwert für die Revision des Klägers beträgt 26.842,82 EUR.

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 30.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 15/04
Vorinstanz: LG Arnsberg, vom 12.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 365/03