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BGH - Entscheidung vom 06.07.2006

I ZR 226/03

Normen:
CMR Art. 13 Abs. 1 S. 2

Fundstellen:
BGHReport 2006, 1409
MDR 2007, 225
NJW-RR 2006, 1544
TranspR 2006, 363
VRS 111, 357

BGH, Urteil vom 06.07.2006 - Aktenzeichen I ZR 226/03

DRsp Nr. 2006/23141

Rechtsfolgen der Leistung des Transportversicherers

»Eine Leistung des Transportversicherers auf den seinem Versicherungsnehmer (Absender) wegen Verlustes des Transportgutes entstandenen Schaden führt nicht zum Erlöschen der Ansprüche des frachtbriefmäßigen Empfängers der Ware gegen den Frachtführer aus Art. 13 Abs. 1 Satz 2 CMR.«

Normenkette:

CMR Art. 13 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist im Februar 2001 durch Verschmelzung Rechtsnachfolgerin der A. N.V. (im Weiteren: A. N.V.) geworden. Sie nimmt die Beklagte, ein belgisches Transportunternehmen, aus abgetretenem und übergegangenem Recht wegen des Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Beklagte erhielt ausweislich des CMR-Frachtbriefs vom 13. Januar 1999 von der L. & Co. N.V. in Schoten/Belgien den Auftrag, einen Container mit 691 Kartons Jeans zur L. Germany GmbH in Heusenstamm/Deutschland zu befördern. Ein Fahrer der Beklagten übernahm das Gut am 13. Januar 1999 im Containerhof in Schoten und stellte den LKW anschließend gegen 20 Uhr auf einem offen zugänglichen und unbewachten Parkplatz in der Nähe seiner Wohnung in Antwerpen ab. Von dort wurde das Fahrzeug samt Container in der Nacht vom 13. auf den 14. Januar 1999 gestohlen. Ein Teil der abhanden gekommenen Ware wurde später in verschiedenen R.-Märkten in Deutschland entdeckt und an die L. Germany GmbH herausgegeben. Die Anzahl der herausgegebenen Jeans ist zwischen den Parteien streitig.

Die Klägerin hat behauptet, ihre Rechtsvorgängerin, die A. N.V., sei zum Zeitpunkt des Schadensereignisses alleiniger Transportversicherer der belgischen L. Unternehmen gewesen. Sie habe wegen des streitgegenständlichen Warenverlustes über ihre belgische Agentin S. H. N.V. an die L. & Co. Europe S.A. in Brüssel (im Weiteren: Versicherungsnehmerin) eine Entschädigung i.H. von 12.846.904 BEF gezahlt. Sowohl die Versicherungsnehmerin als auch die frachtbriefmäßige Empfängerin in Deutschland hätten ihre Ansprüche gegen die Beklagte an die A. N.V. abgetreten.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte hafte für den Verlust des Transportgutes unbeschränkt, weil der Fahrer den mit besonders diebstahlsgefährdetem Gut beladenen Container entgegen einer Anordnung der Beklagten nicht erst am 14. Januar 1999 von dem Containerhof in Schoten abgeholt und von dort aus direkt nach Heusenstamm gefahren habe.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 318.466,43 EUR (= 12.846.904 BEF) nebst Zinsen zu zahlen.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und in Abrede gestellt, dass die A. N.V. alleiniger Transportversicherer der L. Konzerngesellschaften gewesen sei. Es sei unter anderem davon auszugehen, dass die amerikanische Muttergesellschaft A. Insurance Company den Schaden reguliert habe mit der Folge, dass ein Schadensersatzanspruch auf diese übergegangen sei. Des Weiteren hat die Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen für eine unbeschränkte Haftung in Abrede gestellt und die Höhe des behaupteten Schadens bestritten.

Das Landgericht hat die Klage mangels Aktivlegitimation der Klägerin abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.

Mit der (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet, weil die Klägerin nicht dargetan habe, dass ihr wegen des streitgegenständlichen Diebstahls von Transportgut ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zustehe. Dazu hat es ausgeführt:

An sich komme ein Anspruch aus Art. 17 Abs. 1 CMR in Betracht, der der L. & Co. N.V. in Schoten als Absenderin der Ware zustehe. Diese habe jedoch keinen Schaden erlitten. Geschädigte sei vielmehr die Versicherungsnehmerin, an die - so die Behauptung der Klägerin - am 14. Oktober 1999 auch die Versicherungsleistung ausgezahlt worden sei. Daraufhin habe die Versicherungsnehmerin am 10. Januar 2000 Ansprüche gegen die Beklagte an die A. N.V. abgetreten. Die Versicherungsnehmerin sei gegenüber der Beklagten mangels Bestehens eines Vertragsverhältnisses zwischen diesen Beteiligten jedoch nicht forderungsberechtigt. Vertragspartnerin der Beklagten sei die L. & Co. N.V. in Schoten. Diese könne zwar möglicherweise zur Drittschadensliquidation berechtigt sein. Sie habe ihre Rechte aus dem Transportvertrag mit der Beklagten aber nicht auf die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die A. N.V., übertragen. Ein Rechtsübergang kraft Gesetzes aufgrund Zahlung an die Versicherungsnehmerin habe ebenfalls nicht stattgefunden. Den Anspruch der Versicherungsnehmerin auf Übertragung der Ansprüche der L. & Co. N.V. aus dem Beförderungsvertrag habe die Klägerin nicht geltend gemacht. Die Auftraggeberin der Beklagten habe ihre Ansprüche aus dem Transportvertrag weder auf die Versicherungsnehmerin noch auf die A. N.V. oder die Klägerin übertragen.

Die Abtretung der Ansprüche aus dem Frachtvertrag seitens der L. Germany GmbH am 10. Januar 2000 habe der A. N.V. ebenfalls keinen Anspruch verschafft. Zwar könne der Empfänger des Gutes gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2 CMR im Falle des Verlustes Ansprüche aus dem Frachtvertrag geltend machen und diese auch abtreten. Wenn die Rechtsvorgängerin der Klägerin aber - wie die Klägerin behaupte - am 14. Oktober 1999 Zahlung an die Versicherungsnehmerin geleistet habe, sei ein Anspruch der L. & Co. N.V. auf Entschädigung des Dritten durch Erfüllung erloschen und habe nicht mehr abgetreten werden können.

Der Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 15. August 2003, wonach es sich bei der im Frachtbrief aufgeführten L. & Co. N.V. in Schoten lediglich um eine Unterabteilung der Versicherungsnehmerin ohne eigenständige Rechtspersönlichkeit gehandelt habe, könne wegen Verspätung nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Aktivlegitimation der Klägerin sei aber selbst dann nicht dargetan, wenn deren (verspätete) Behauptung und auch das sonstige Vorbringen berücksichtigt würden. Ein Schadensersatzanspruch der Versicherungsnehmerin könne zwar durch Zahlung an die Klägerin oder durch Abtretung vom 10. Januar 2000 auf die A. N.V. übergegangen sein. Ein gesetzlicher Forderungsübergang durch Zahlung hätte aber nur erfolgen können, wenn die A.- N.V. zum Zeitpunkt der Zahlung Versicherer der geschädigten Versicherungsnehmerin gewesen wäre, was indes unklar geblieben sei.

Die Abtretung seitens der Versicherungsnehmerin vom 10. Januar 2000 habe der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin ebenfalls keinen Anspruch verschaffen können, da nicht geklärt sei, ob nicht durch eine vorausgegangene Zahlung der Anspruch bereits auf einen anderen Versicherer übergegangen sei, welcher dieser auch immer gewesen sein möge.

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. In der Revisionsinstanz ist davon auszugehen, dass die Beklagte gemäß Art. 17 Abs. 1 i.V. mit Art. 3 CMR wegen des streitgegenständlichen Diebstahls am 13./14. Januar 1999 grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet ist. Denn das am 13. Januar 1999 übernommene Gut ist während der Obhutszeit der Beklagten in Verlust geraten.

Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen steht einer Ersatzpflicht der Beklagten nicht die von ihr erhobene Verjährungseinrede entgegen. Gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 2 CMR verjähren Ansprüche aus einer der CMR unterliegenden Beförderung im Falle eines qualifizierten Verschuldens (Art. 29 CMR) in drei Jahren. Die Klägerin hat sich darauf berufen, dass die Voraussetzungen für eine unbeschränkte Haftung der Beklagten gemäß Art. 29 CMR erfüllt seien. An Feststellungen dazu fehlt es bislang, so dass in der Revisionsinstanz davon auszugehen ist, dass der Anspruch nicht verjährt ist.

2. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe nicht dargetan, dass ihr der Ersatzanspruch gegen die Beklagte zustehe.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Versicherungsnehmerin als Geschädigte habe keine eigenen vertraglichen Ansprüche aus einem Frachtvertrag gegen die Beklagte, da sie die Beklagte nicht mit dem Transport der Ware von Schoten/Belgien nach Heusenstamm/Deutschland beauftragt habe. Der Beförderungsvertrag sei vielmehr zwischen der L. & Co. N.V., bei der es sich um ein Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit handele, und der Beklagten zustande gekommen. Die unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerin, die im CMR-Frachtbrief aufgeführte L. & Co. N.V. sei lediglich eine unselbständige Unterabteilung der Versicherungsnehmerin, könne wegen Verspätung nicht mehr berücksichtigt werden.

b) Die Revision beanstandet mit Recht, dass die Zurückweisung des Vorbringens der Klägerin zur Unselbständigkeit der L. & Co. N.V. verfahrensfehlerhaft war.

aa) Das Berufungsgericht hat mit Verfügung vom 12. August 2003 darauf hingewiesen, dass Vertragspartnerin der Beklagten die L. & Co. N.V. gewesen sei, und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 25. August 2003 eingeräumt. Die Klägerin hat daraufhin mit einem am 26. August 2003 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz unter Benennung einer Zeugin vorgetragen, dass es sich bei der Versicherungsnehmerin und der L. & Co. N.V. um dieselbe Rechtspersönlichkeit handele und die Versicherungsnehmerin Auftraggeberin der Beklagten gewesen sei.

bb) Dieses Vorbringen der Klägerin durfte das Berufungsgericht gemäß §§ 527 a.F., 296 Abs. 1 ZPO , die im vorliegenden Fall gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO zur Anwendung kommen, nur zurückweisen, wenn seine Zulassung zu einer Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits geführt hätte. Davon kann hier aber nicht ausgegangen werden. Ein Gericht ist nach dem Gebot eines fairen Verfahrens verpflichtet, eine Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits durch zumutbare prozessleitende Maßnahmen gemäß §§ 139 , 273 ZPO aufzufangen (vgl. BVerfG NJW 1998, 2044 ). Die Revision macht mit Recht geltend, dass das Berufungsgericht die Prozessbevollmächtigten der Klägerin zumindest hätte darauf hinweisen müssen, dass es wegen der Kürze der Zeit bis zum Verhandlungstermin am 4. September 2003 eine gerichtliche Ladung der Zeugin nicht mehr veranlassen werde. Dementsprechend hätte es der Klägerin daher anheim geben müssen, die Zeugin zum Termin zu stellen (vgl. BGH, Urt. v. 25.3.1980 - KZR 10/79, NJW 1980, 1848, 1849), was nach den Darlegungen in der Revisionsbegründung auch geschehen wäre. In der Revisionsinstanz ist - wie die Revision ebenfalls dargelegt hat - davon auszugehen, dass die Zeugin den Vortrag der Klägerin bestätigt hätte.

Handelt es sich bei der Versicherungsnehmerin aber um die Absenderin der Ware, so ist sie Partei des mit der Beklagten geschlossenen Frachtvertrages mit der Folge, dass ihr grundsätzlich aus Art. 17 Abs. 1 i.V. mit Art. 3 CMR eigene vertragliche Schadensersatzansprüche wegen Verlustes des Gutes gegen die Beklagte zustehen.

c) Die Revision wendet sich auch mit Recht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Aktivlegitimation der Klägerin sei selbst dann nicht dargetan, wenn deren Behauptung, die Versicherungsnehmerin habe der Beklagten einen Frachtauftrag erteilt, als richtig unterstellt werde.

aa) Das Berufungsgericht ist in diesem Zusammenhang davon ausgegangen, dass durch Zahlung der Versicherungsleistung an die Versicherungsnehmerin deren Ansprüche aus dem Frachtvertrag gegen die Beklagte auf die Klägerin übergegangen sein könnten, sofern die A. N.V. zum Zeitpunkt der Zahlung Versicherer der Geschädigten gewesen sei. Es hat des Weiteren angenommen, dass die Bevollmächtigte der A. N.V., die S. H. N.V., am 14. Oktober 1999 einen Betrag i.H. von 12.812.424 BEF an die "L. in Brüssel" gezahlt habe. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin sei der Versicherungsbestand der A. N.V. aber bereits mit Vertrag vom 6. Oktober 1999 rückwirkend zum 1. Januar 1999 auf eine andere Gesellschaft, nämlich die A./D. S. N.V. oder die A. Belgium Insurance N.V. mit Sitz in Brüssel, übertragen worden. Ob die Versicherung der L.-Unternehmen zum Zeitpunkt der Übertragung auch noch zum Bestand der A. N.V. gehört habe, sei zweifelhaft, da der vom Landgericht vernommene Zeuge O., Angestellter der S. H. N.V., ausgesagt habe, die Versicherung der L. Europe sei ab 1. Mai 1999 auf die A. London übergegangen. Unter diesen Umständen stehe nicht fest, wer im Zeitpunkt der Zahlung an die Versicherungsnehmerin deren Versicherer gewesen sei mit der Folge, dass nicht ersichtlich sei, auf wen ein Ersatzanspruch der Versicherungsnehmerin gegen die Beklagte übergegangen sei. Diese Beurteilung wird von der Revision mit Erfolg angegriffen.

bb) Der in erster Instanz vernommene Zeuge O. hat bekundet, dass die A. N.V. zum Schadenszeitpunkt alleiniger Versicherer der europäischen L.-Unternehmen gewesen sei. Wenn die S. H. N.V. eine Zahlung leiste, so tue sie dies als Agentin der A. N.V. Diese sei wiederum rückversichert bei der A. Insurance Company in B.. Die Zahlung am 14. Oktober 1999 sei von der S. H. N.V. auf den streitgegenständlichen Schaden für die A. N.V. (Rechtsvorgängerin der Klägerin) an die Versicherungsnehmerin erfolgt. Soweit der Zeuge O. einen Übergang des in Rede stehenden Versicherungsverhältnisses zum 1. Mai 1999 auf die A. London für möglich gehalten hat, steht das einem Anspruchsübergang auf die A. N.V. nicht entgegen, weil der Schadenszeitpunkt - 13./14. Januar 1999 - maßgeblich ist. Zu diesem Zeitpunkt war die A. London nach den Bekundungen des Zeugen O. nicht zu einer Ersatzleistung an die Versicherungsnehmerin verpflichtet.

Ebensowenig steht der Aktivlegitimation der Klägerin eine Übertragung des Versicherungsbestandes der A. N.V. auf die A. Belgium Insurance N.V. entgegen, weil dieses Unternehmen seine möglichen Ansprüche gegen die Beklagte im Jahre 2001 an die Klägerin übertragen hat.

d) Dem Berufungsgericht kann auch nicht in seiner Annahme beigetreten werden, eine Inhaberschaft der Klägerin an den von der frachtbriefmäßigen Empfängerin der Ware an sie abgetretenen Ansprüchen gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2 CMR scheitere an der von der Klägerin behaupteten, zuvor erfolgten Zahlung der Versicherungssumme an die Versicherungsnehmerin, weil damit die Ansprüche der Empfängerin erloschen seien mit der Folge, dass sie nicht mehr hätten abgetreten werden können.

Der Annahme des Berufungsgerichts widersprechen schon seine (angegriffenen) Feststellungen, wonach die Versicherungsnehmerin nicht Vertragspartei der Leistenden gewesen sei. Träfe das zu, konnte die Zahlung mangels Vertragsbezogenheit keine Auswirkungen auf die Anspruchsberechtigung der Empfängerin des Gutes haben.

Unabhängig von dieser Widersprüchlichkeit im Tatsächlichen ist auch die rechtliche Folgerung des Berufungsgerichts unzutreffend, dass eine Leistung des Transportversicherers auf den dem Versicherungsnehmer (Absender) durch den Verlust des Gutes entstandenen Schaden zu einem Erlöschen der Ansprüche des Empfängers gegen den Frachtführer aus Art. 13 Abs. 1 Satz 2 CMR führe. Dieser Anspruch gegen den Frachtführer erlischt ebenso wenig wie der gemäß § 67 Abs. 1 VVG übergegangene Anspruch des versicherten Absenders. Der Umstand, dass der Empfänger ebenfalls ein Recht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Frachtführer hat, führt zur Doppellegitimation von Absender und Empfänger (BGH, Urt. v. 6.5.1981 - I ZR 70/79, VersR 1981, 929, 930; Urt. v. 28.4.1988 - I ZR 32/86, TranspR 1988, 338 , 339 = VersR 1988, 825 ; MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 13 CMR Rdn. 23; Herber/Piper, CMR, Art. 13 Rdn. 31). Empfänger und Absender sind im Verhältnis zum Frachtführer Gesamtgläubiger i.S. von § 428 BGB . Nur die Leistung des Frachtführers an einen der beiden Ersatzberechtigten lässt auch die Anspruchsberechtigung des anderen Gläubigers entfallen (BGH TranspR 1988, 338 ; Herber/Piper aaO. Art. 13 Rdn. 34). Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Absender und dem Empfänger der Ware sind für den Schädiger grundsätzlich ohne Bedeutung (vgl. BGH, Urt. v. 1.6.2006 - I ZR 200/03, Urteilsumdruck S. 6).

3. Das angefochtene Urteil kann danach mit der bisherigen Begründung nicht aufrecht erhalten werden. Eine abschließende Entscheidung in der Sache ist dem Senat nicht möglich, weil das Berufungsgericht insbesondere keine Feststellungen zum Grad des Verschuldens der Beklagten und zur umstrittenen Schadenshöhe getroffen hat.

III. Dementsprechend war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 04.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 3/02
Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 27.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 99/00
Fundstellen
BGHReport 2006, 1409
MDR 2007, 225
NJW-RR 2006, 1544
TranspR 2006, 363
VRS 111, 357