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BGH - Entscheidung vom 13.06.2006

IX ZB 214/05

Normen:
InsO § 13 Abs. 1 § 14

Fundstellen:
BB 2006, 1699
BGHReport 2006, 1330
DB 2007, 281
DZWIR 2006, 476
InVo 2006, 417
MDR 2007, 52
NJW-RR 2006, 1641
NZI 2006, 590
WM 2006, 1629
ZIP 2006, 1456
ZInsO 2006, 828
ZVI 2006, 503

BGH, Beschluß vom 13.06.2006 - Aktenzeichen IX ZB 214/05

DRsp Nr. 2006/20126

Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen durch das Insolvenzgericht

»a) Hat das Insolvenzgericht den Insolvenzantrag eines Gläubigers als zulässig bewertet und dies aktenkundig gemacht, ist das Gericht dadurch im weiteren Verlauf des Eröffnungsverfahrens nicht von der Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen entbunden.b) Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Gläubigerantrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn der Schuldner den Bestand der Forderung bestreitet und Auskünfte zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Übrigen verweigert.«

Normenkette:

InsO § 13 Abs. 1 § 14 ;

Gründe:

I. Der Schuldner betreibt eine Arztpraxis in Dortmund. Er hat seit dem Jahre 1999 keine Steuererklärungen mehr abgegeben. Nach Berechnungen des Finanzamts Dortmund-Ost, in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich die Praxisräume des Schuldners belegen sind, bestanden im November 2003 Rückstände an Steuern und steuerlichen Nebenleistungen in Höhe von 72.211,87 EUR zuzüglich Säumniszuschläge. Wegen dieser Rückstände hat das beteiligte Land die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners beantragt. Zur Glaubhaftmachung hat die Finanzverwaltung Kontoauszüge, in dem die Rückstände nach Steuerart und Vorgang, Datum und offenem Betrag aufgeführt sind, sowie eine Fruchtlosigkeitsbescheinigung eines von ihr mit der Beitreibung beauftragten Vollziehungsbeamten vorgelegt. Darin ist weiter festgehalten, dass der Schuldner keine Angaben über seine Vermögensverhältnisse mache.

Der Schuldner ist dem Antrag entgegen getreten. Die Forderungen der Finanzverwaltung beruhten auf unzutreffenden Feststellungen der Steuerfahndung. Unter Berücksichtigung der an das vormals für ihn zuständigen Finanzamt Hagen gezahlten Steuern verblieben nahezu keine Verbindlichkeiten mehr.

Das Insolvenzgericht hat nach der vorausgegangenen Anordnung von Sicherungsmaßnahmen am 26. April 2005 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und den weiteren Beteiligten zu 2 zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen. Dagegen richtet sich dessen Rechtsbeschwerde.

II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 7 InsO ) und zulässig. Der Entscheidung des Landgerichts liegt eine statthafte sofortige erste Beschwerde zugrunde (§ 34 Abs. 2 InsO ). Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig, weil das Landgericht von den in der Senatsentscheidung vom 5. Februar 2004 ( IX ZB 29/03 - ZIP 2004, 1466 ) entwickelten Rechtsgrundsätzen abgewichen ist, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt.

III. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an das Landgericht (§ 577 Abs. 4 ZPO ).

1. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 InsO wird das Insolvenzverfahren nur auf Antrag eröffnet. Der Antrag eines Gläubigers ist nach § 14 Abs. 1 InsO nur zulässig, wenn dieser ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Hat das Insolvenzgericht - wie im Streitfall - den Antrag ausdrücklich zugelassen, ist diese Bewertung keine eigenständige Zwischenentscheidung und deshalb - unabhängig von § 6 Abs. 1 InsO - nicht gesondert mit Rechtsmitteln anfechtbar (vgl. MünchKomm-InsO/Schmahl, § 14 Rn. 99; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 6 Rn. 6). An der Einordnung des Eröffnungsverfahrens als Parteienstreit (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, Vorbem. vor §§ 2-10 Rn. 17) ändert der Übergang des Insolvenzgerichts zur Hauptprüfung nichts. Die Prüfung des Insolvenzgerichts und des an seine Stelle tretenden Gerichts der sofortigen Beschwerde hat sich deshalb auch im weiteren Verlauf des Verfahrens im Bedarfsfall auf die Frage zu erstrecken, ob Zulässigkeitsvoraussetzungen fehlen (vgl. HK-InsO/Kirchhof, aaO. § 14 Rn. 44). Ist dies der Fall, ist der Eröffnungsantrag als unzulässig abzuweisen, ohne dass es auf die weiteren Voraussetzungen der Insolvenzeröffnung, insbesondere die Überzeugung vom Vorliegen eines Eröffnungsgrundes, ankommt (vgl. MünchKomm-InsO/Schmahl, § 14 Rn. 127, 129). Der Schuldner ist nach Bewertung des Eröffnungsantrags als zulässig im Übrigen nicht daran gehindert, das zulässigkeitsbegründende Vorbringen des Gläubigers durch geeigneten Vortrag nachträglich in Frage zu stellen.

2. Im Streitfall hat das Beschwerdegericht die Zulässigkeit des Insolvenzantrags des Finanzamts nur unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Interesses geprüft. Es hat gemeint, der Gläubiger verfolge mit dem Verfahren keine insolvenzfremden Zwecke, weil er erhebliche Forderungen geltend mache, die durch Steuerbescheide festgesetzt worden seien, und er den Insolvenzantrag erst gestellt habe, nachdem die Einzelzwangsvollstreckung erfolglos geblieben sei. Diese Ausführungen greift die Rechtsbeschwerde zutreffend als rechtsfehlerhaft an.

a) Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 5. Februar 2004 ( IX ZB 29/03, ZIP 2004, 1466 ) zum Eröffnungsantrag eines Sozialversicherungsträgers ausgeführt, eine schlüssige Darlegung auch der Forderungen der Einzugsstelle verlange regelmäßig eine Aufschlüsselung nach Monat und Arbeitnehmer. Zur Glaubhaftmachung müsse die Einzugsstelle Leistungsbescheide oder Beitragsnachweise der Arbeitgeber vorlegen. Stelle ein Sozialversicherungsträger bei Ausübung der Einzugstätigkeit seine Forderungen an den Arbeitgeber nach Monaten und Arbeitnehmern gesondert in einem Konto zusammen und lege er die genannten Belege vor, so ergebe dies im Hinblick auf die Richtigkeit der dort ermittelten Gesamtbeträge einen deutlich höheren Grad an Wahrscheinlichkeit als eine schlichte, im Eröffnungsverfahren aufgestellte schriftsätzliche Behauptung bestimmter offener Forderungen. Demgegenüber reiche die bloße Vorlage eines Kontoauszuges nicht aus, um die ausgewiesenen Forderungen im Sinne von § 14 Abs. 1 InsO glaubhaft zu machen. Im Gegenteil könne es erforderlich sein, dass der antragstellende Sozialversicherungsträger zur Glaubhaftmachung weitere Beweismittel vorlege, wenn erhebliche Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit seiner Forderungszusammenstellung sprächen. In einer weiteren, erst nach Erlass des angefochtenen Beschlusses ergangenen Entscheidung zur Glaubhaftmachung von Forderungen öffentlich-rechtlicher Hoheitsträger (Beschl. v. 8. Dezember 2005 - IX ZB 38/05, ZIP 2006, 141 , 142) hat der Senat klargestellt, die genannte Rechtsprechung erfasse auch den Fall, dass die Finanzverwaltung wegen rückständiger Steuerforderungen Insolvenzantrag stelle.

Übertragen auf den Fall eines Eröffnungsantrages der Finanzverwaltung ist danach als Mindestanforderung an die Glaubhaftmachung die Vorlage der Steuerbescheide und gegebenenfalls etwaiger Steueranmeldungen des Schuldners zu verlangen. Ein Kontoauszug des sachbearbeitenden Finanzamtes ist demgegenüber - ebenso wie der eines Sozialversicherungsträgers - eine interne Verwaltungshilfe und als Mittel der Glaubhaftmachung grundsätzlich nicht ausreichend.

b) Diese Grundsätze hat das Landgericht nicht beachtet. Es hat sich - wie schon das Insolvenzgericht - mit der Vorlage der den Schuldner betreffenden Kontoauszüge des Finanzamts Dortmund-Ost vom 6. November 2003 und 25. Juni 2004 begnügt. Diese sind für sich genommen kein geeignetes Mittel zur Glaubhaftmachung der Forderungen des antragstellenden Gläubigers. Der angefochtene Beschluss kann schon deshalb keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben.

3. Die Zurückverweisung der Sache gibt dem Landgericht Gelegenheit, die Zulässigkeit und die Begründetheit des Insolvenzantrags auf der Grundlage eines gegebenenfalls ergänzten Vorbringens der Beteiligten neu zu prüfen.

a) Hierbei sind jedenfalls diejenigen Umstände zu berücksichtigen, die - wie die im Schriftsatz des Finanzamts Dortmund-Ost vom 25. Juni 2004 erwähnten Steuererklärungen und Bescheide - vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgegeben bzw. erlassen worden sind.

b) Sollte das Landgericht auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis gelangen, dass der Insolvenzantrag den Anforderungen des § 14 Abs. 1 InsO genügt, wird es im Rahmen der Begründetheitsprüfung zur berücksichtigen haben, dass Zahlungsunwilligkeit keinen Insolvenzgrund darstellt. Nach den bisher durchgeführten Ermittlungen unterscheidet sich das Zahlungsverhalten des Schuldners gegenüber den Finanzbehörden grundlegend von demjenigen gegenüber den anderen Gläubigern. Dies kommt beispielsweise in den Berichten des weiteren Beteiligten zu 2 vom 15. Juli 2004 und vom 3. Mai 2005 sowie den Schreiben des Schuldners vom 23. März 2004 und vom 10. August 2004 zum Ausdruck. Soll der Eröffnungsgrund - wie hier - maßgeblich aus Forderungen des antragstellenden Gläubigers abgeleitet werden und sind dessen Forderungen bestritten, müssen diese nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewiesen sein (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Dezember 1991 - III ZR 9/91, ZIP 1992, 947; v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04, ZIP 2006, 247 m.w.N.). Sollten sich ernsthafte Zweifel an dem Bestand der Forderungen ergeben, was erst nach Vorlage der entsprechenden Bescheide und dem noch aufzuklärenden jeweiligen finanzgerichtlichen Verfahrensstand beurteilt werden kann, wird weiter zu beachten sein, dass das Insolvenzeröffnungsverfahren nicht dazu geeignet und bestimmt ist, den Bestand rechtlicher zweifelhafter Forderungen zu klären (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Dezember 1991 - III ZR 9/91, aaO.; v. 11. November 2004 - IX ZB 258/03, NZI 1005, 108; OLG Köln ZIP 1989, 789, 790 f.). Die tatrichterliche Würdigung des Landgerichts, wonach die Gläubigerin ihre Forderung nachvollziehbar dargelegt habe und der Insolvenzverwalter nach Überprüfung und nach Gesprächen mit Mitarbeitern des Finanzamts Dortmund-Ost zu dem Ergebnis gelangt sei, die Steuerforderungen seien berechtigt und vollstreckbar, weil die Finanzverwaltung Schätzungen habe vornehmen dürfen, verkennt diesen Grundsatz. Bei näherer Betrachtung gründet sich die Überzeugung des Landgerichts von dem Bestehen der Gläubigerforderung in der geltend gemachten Höhe allein auf die Überzeugung des Insolvenzverwalters von der Berechtigung der Forderung, der diese wiederum aus telefonischen Angaben von Mitarbeitern der Finanzverwaltung gewonnen hat. Trotz der von dem Schuldner an den Tag gelegten Verweigerungshaltung, die das Landgericht allerdings rechtsfehlerfrei festgestellt hat, ist dies keine hinreichende Grundlage, um für die Eröffnung des Verfahrens von dem Bestand der geltend gemachten Forderung in der angenommenen Höhe ausgehen zu können.

Vorinstanz: LG Dortmund, vom 21.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 278/05
Vorinstanz: AG Dortmund, vom 26.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 253 IN 171/03
Fundstellen
BB 2006, 1699
BGHReport 2006, 1330
DB 2007, 281
DZWIR 2006, 476
InVo 2006, 417
MDR 2007, 52
NJW-RR 2006, 1641
NZI 2006, 590
WM 2006, 1629
ZIP 2006, 1456
ZInsO 2006, 828
ZVI 2006, 503