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BGH - Entscheidung vom 11.10.2006

4 StR 567/05

Normen:
RVG § 51

BGH, Beschluß vom 11.10.2006 - Aktenzeichen 4 StR 567/05

DRsp Nr. 2006/26049

Pauschvergütung für Revisionshauptverhandlung

Für eine Revisionshauptverhandlung, in der umfangreiche Verfahrensrügen und schwierige sachlich-rechtliche Fragen erörtert wurden, ist eine Pauschvergütung von 1.000 EUR angemessen.

Normenkette:

RVG § 51 ;

Gründe:

Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 1. März 2006 war der Antragsteller zum Pflichtverteidiger für die Revisionshauptverhandlung bestellt worden. Für diesen Verfahrensteil ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG ).

Nach Anhörung der Staatskasse hält der Senat eine Pauschgebühr in Höhe von 1.000 EUR für gerechtfertigt und angemessen. Zur Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Senat hatte sich der Antragsteller nicht nur mit mehreren umfangreichen Verfahrensrügen, sondern auch mit schwierigen sachlich-rechtlichen Fragen zu befassen. Es war daher eine besonders umfangreiche Vorbereitung für die Revisionshauptverhandlung erforderlich.