Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 12.07.2006

IV ZA 11/06

Normen:
ZPO § 114 S. 1 Alt. 2

BGH, Beschluß vom 12.07.2006 - Aktenzeichen IV ZA 11/06

DRsp Nr. 2006/20140

Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung

Bei äußerst geringen derzeitigen und zukünftigen Vollstreckungschancen ist die Rechtsverfolgung mutwillig.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1 Alt. 2 ;

Gründe:

Die Rechtsverfolgung bietet auch in Anbetracht der mit der Überraschungsentscheidung des Berufungsgerichts zu § 275 Abs. 1 BGB verbundenen Verletzung des rechtlichen Gehörs im Endergebnis keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 Alt. 1 ZPO ).

Die auf das Erfüllungsinteresse oder ein darauf bezogenes Ersatzbegehren in dieser Höhe gerichtete Rechtsverfolgung erscheint angesichts der äußerst geringen derzeitigen und zukünftigen Vollsteckungschancen zudem mutwillig (§ 114 Satz 1 Alt. 2 ZPO ).

Hinsichtlich eines Anspruchs auf etwa zu ersetzende Verfahrenskosten ist überdies offen, ob die Kosten einer solchen Prozessführung nach den vom Kläger zu erbringenden monatlichen Raten von 1.069,90 EUR die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gezogene Grenze von vier Monatsraten übersteigen (§ 115 Abs. 4 ZPO ).

Vorinstanz: OLG München, vom 14.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 30 U 141/05
Vorinstanz: LG Augsburg, vom 21.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 3860/04