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BGH - Entscheidung vom 20.01.2006

2 StR 576/05

Normen:
StGB § 55 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 20.01.2006 - Aktenzeichen 2 StR 576/05

DRsp Nr. 2006/6724

Maximale Gesamtstrafenhöhe bei Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer früheren Gesamtstrafe

Werden die Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtstrafe nunmehr einbezogen, darf die jetzt zu bildende Gesamtstrafe wegen des Verschlechterungsverbots nach § 358 Abs. 2 StPO den Betrag der neuen Strafen vermehrt um den der früher erkannten Gesamtstrafe nicht übersteigen.

Normenkette:

StGB § 55 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten V. wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung eine Einzelstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verhängt und ihn unter Auflösung einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten aus einem Urteil des Amtsgerichts Darmstadt vom 1. März 2003 und unter Einbeziehung von acht Einzelstrafen von jeweils zwei Monaten, die jener Gesamtfreiheitsstrafe zu Grunde lagen, zu einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Bei der Festsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe hat das Landgericht nicht bedacht, dass die nach § 55 Abs. 1 i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB zu bildende Gesamtstrafe wegen des Verschlechterungsverbots nach § 358 Abs. 2 StPO den Betrag der neuen Strafen vermehrt um den der früher erkannten Gesamtstrafe nicht übersteigen darf (BGHSt 15, 164, 166). Der Senat hat die Gesamtfreiheitsstrafe deshalb auf das zulässige Maß von vier Jahren und zwei Monaten herabgesetzt (§ 354 Abs. 1 StPO ). Dass das Landgericht, das eine höhere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hatte, eine noch niedrigere Strafe ausgesprochen hätte, wenn es seinen Rechtsfehler erkannt hätte, ist auszuschließen.

Der geringfügige Erfolg der Revision des Angeklagten gibt keinen Anlass, bei der Kostenentscheidung zu seiner Revision von § 473 Abs. 4 StPO Gebrauch zu machen.

Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 27.07.2005