BGH, Beschluß vom 07.11.2006 - Aktenzeichen XI ZA 18/05
DRsp Nr. 2006/28411
Kostenrechtliche Folgen der Beiordnung eines nicht beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts
Der Beiordnungsantrag eines nicht beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts enthält regelmäßig ein konkludentes Einverständnis mit einer dem Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO entsprechenden Einschränkung der Beiordnung nur zu den Bedingungen eines beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts (BGH - XI ZB 1/06 - 10.10.2006).
Gründe:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Beiordnungsantrag eines nicht beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts enthält regelmäßig ein konkludentes Einverständnis mit einer dem Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO entsprechenden Einschränkung der Beiordnung nur zu den Bedingungen eines beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts (Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 1/06).
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 26.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 17 W 30/05
Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 18.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 695/04
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