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BGH - Entscheidung vom 07.11.2006

XI ZA 18/05

Normen:
ZPO § 121 Abs. 3

BGH, Beschluß vom 07.11.2006 - Aktenzeichen XI ZA 18/05

DRsp Nr. 2006/28411

Kostenrechtliche Folgen der Beiordnung eines nicht beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts

Der Beiordnungsantrag eines nicht beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts enthält regelmäßig ein konkludentes Einverständnis mit einer dem Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO entsprechenden Einschränkung der Beiordnung nur zu den Bedingungen eines beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts (BGH - XI ZB 1/06 - 10.10.2006).

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 3 ;

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Beiordnungsantrag eines nicht beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts enthält regelmäßig ein konkludentes Einverständnis mit einer dem Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO entsprechenden Einschränkung der Beiordnung nur zu den Bedingungen eines beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts (Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 1/06).

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 26.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 17 W 30/05
Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 18.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 695/04