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BGH - Entscheidung vom 20.02.2006

II ZB 3/05

Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 § 104
BRAGO § 6 Abs. 2 S. 1
BGB § 426 Abs. 1 S. 1

Fundstellen:
BGHReport 2006, 756
FamRZ 2006, 694
MDR 2006, 1193
NJW 2006, 3571
NJW-RR 2006, 1508
NZV 2007, 197
Rpfleger 2006, 339

BGH, Beschluß vom 20.02.2006 - Aktenzeichen II ZB 3/05

DRsp Nr. 2006/7744

Kostenerstattung im Streitgenossenprozess

»Bei Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts durch Streitgenossen kann der obsiegende Streitgenosse von dem unterlegenen Gegner nur in Höhe des seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils, nicht entsprechend seinem Haftungsanteil nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BRAGO Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten verlangen (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 30. April 2003 - VIII ZB 100/02, NJW-RR 1217; v. 17. Juli 2003 - I ZB 13/03, NJW-RR 2003, 1507 ).«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 § 104 ; BRAGO § 6 Abs. 2 S. 1 ; BGB § 426 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger hat die Beklagten zu 1-4 als Gesamtschuldner auf Zahlung in Anspruch genommen. Die Beklagten haben sich durch einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Der Klage ist in zweiter Instanz hinsichtlich der Beklagten 1, 3 und 4 durch Grundurteil stattgegeben worden. Gegenüber der Beklagten zu 2 ist die Klage rechtskräftig abgewiesen worden mit der Folge, dass der Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 zu tragen hat. Die Beklagte zu 2 hat ihre gesamten Anwaltskosten entsprechend ihrem Haftungsanteil nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BRAGO zur Festsetzung angemeldet. Das Landgericht hat die Kosten - ausgenommen einen für das Rechtsbeschwerdeverfahren irrelevanten vom Rechtspfleger abgewiesenen Verdienstausfall des Prozessbevollmächtigten - antragsgemäß gegen den Kläger festgesetzt. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger sein Ziel einer Festsetzung der Kosten lediglich in Höhe des auf die Beklagte zu 2 entfallenden Bruchteils der Kosten des gemeinsamen Anwalts weiter.

II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und führt unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

Das Oberlandesgericht hält in Kenntnis der gegenteiligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach bei Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts durch Streitgenossen der obsiegende Streitgenosse von dem unterlegenen Gegner Kostenerstattung nur in Höhe des seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils verlangen kann, an seiner Auffassung fest, der obsiegende Streitgenosse könne Erstattung entsprechend seinem Haftungsanteil nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BRAGO beanspruchen. Zur Begründung beruft es sich zu Unrecht auf eine angeblich stillschweigend getroffene, in Wahrheit von ihm nur fingierte Übereinkunft von Streitgenossen, die sich durch einen gemeinsamen Anwalt haben vertreten lassen, dahin, dass intern in erster Linie derjenige Auftraggeber dem gemeinsamen Anwalt gegenüber verpflichtet sein soll, dessen Haftungsanteil nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BRAGO durch einen Erstattungsanspruch gedeckt ist. Konkrete Anhaltspunkte für diese Annahme, mit der die gesetzliche Auslegungsregel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB partiell außer Kraft gesetzt und dem obsiegenden Beklagten die Möglichkeit eröffnet würde, auch nicht notwendige Kosten von dem Prozessgegner ersetzt zu bekommen, nennt das Beschwerdegericht nicht. Sie ergeben sich insbesondere nicht "aus der Natur der Sache", weil weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht sicher ist, dass der unterliegende Kläger ihm die Kosten in Höhe seines Haftungsanteils erstattet: Der Prozessgegner kann insolvent sein, und nach einem Teil der instanzgerichtlichen Rechtsprechung steht dem obsiegenden Streitgenossen der volle Ausgleich der Anwaltskosten nicht einmal dann zu, wenn er diese auf Grund einer internen Vereinbarung zu tragen hat. Danach muss es bei der in § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB festgehaltenen Vermutung der Kostentragung nach Kopfteilen bleiben, so dass für den obsiegenden Streitgenossen notwendige Kosten i.S.v. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur in Höhe seines Kopfteils entstanden sind.

Auch die weitere Argumentation des Beschwerdegerichts geht fehl, eine den Interessen der Beklagten zu 2 abträgliche quotenmäßige Teilung der gemeinsamen Anwaltskosten führe dazu, dass in erster Linie dem Kläger die Vorteile der gemeinsamen Vertretung der Beklagten zugute kämen, obwohl die Beklagten die damit verbundenen Einschränkungen und Nachteile im Verhältnis zu Einzelvertretungen zu tragen hätten. Zum einen handelt es sich bei dem Kostenvorteil des Klägers um einen rein hypothetischen, der nur im Vergleich zu der fiktiven Situation besteht, dass alle Streitgenossen jeweils einen eigenen Anwalt beauftragt hätten. Derartige hypothetische Vorteile sind aber ohnehin nicht maßgebend, weil es lediglich auf den Ersatz der tatsächlich aus der Prozessführung entstandenen Kosten ankommt. Zum anderen ist es unzutreffend, dass der hypothetische Vorteil allein dem Prozessgegner zugute kommt. Vielmehr kommen den Streitgenossen die nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BRAGO geringeren Anwaltskosten in dem Falle zugute, dass sie den Prozess verlieren und damit eine Kostenerstattung durch den Prozessgegner entfällt. Die von dem Beschwerdegericht favorisierte Lösung führt dazu, dass die Beklagten in jedem Fall die Vorteile der Beauftragung eines einzigen Rechtsanwalts einseitig für sich in Anspruch nehmen wollen, während der Kläger so behandelt werden soll, als stehe ihm auf der Gegenseite nur ein anwaltlich vertretener Beklagter gegenüber.

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 17.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 23 W 189/04
Vorinstanz: LG Bielefeld, vom 30.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 20/95
Fundstellen
BGHReport 2006, 756
FamRZ 2006, 694
MDR 2006, 1193
NJW 2006, 3571
NJW-RR 2006, 1508
NZV 2007, 197
Rpfleger 2006, 339