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BGH - Entscheidung vom 25.09.2006

AnwZ (B) 69/05

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 3
FGG § 13a
ZPO § 91a

BGH, Beschluß vom 25.09.2006 - Aktenzeichen AnwZ (B) 69/05

DRsp Nr. 2006/28879

Kostenentscheidung nach Erledigung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 3 ; FGG § 13a ; ZPO § 91a ;

Gründe:

Mit dem Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft aufgrund seines Verzichts am 19. September 2006 hat sich die Hauptsache erledigt. Bei seiner gemäß §§ 91a ZPO , 13a FGG , 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO nach billigem Ermessen zu treffenden Entscheidung hat sich der Senat daran orientiert, dass die sofortige Beschwerde des Antragstellers ohne Erfolg geblieben wäre. Die angefochtene Widerrufsverfügung war rechtmäßig, weil die Voraussetzungen für einen Widerruf der Rechtsanwaltszulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO bei dem Antragsteller vorliegen.

Vorinstanz: AnwGH Niedersachsen - AGH 22/04 (II 14) - 20.6.2005,