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BGH - Entscheidung vom 09.10.2006

AnwZ (B) 48/05

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 4, 7

BGH, Beschluß vom 09.10.2006 - Aktenzeichen AnwZ (B) 48/05

DRsp Nr. 2006/27234

Kostenentscheidung nach Erledigung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens betreffend den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 4 , 7 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller war seit 1968 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht D. zugelassen. Mit Verfügung vom 1. März 2004 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO . Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde gewandt. Nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 12. Mai 2006 auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet hat, hat die Antragsgegnerin auch insoweit eine Widerrufsverfügung (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO ) - inzwischen bestandskräftig - erlassen.

Durch den bestandskräftigen Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO hat sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt. Obwohl nur die Antragsgegnerin, nicht aber der Antragsteller eine der Erledigung Rechnung tragende Erklärung abgegeben hat, ist nunmehr nur noch über die Verfahrenskosten und die Auslagen der Beteiligten gemäß § 91a ZPO , § 13 a FGG zu entscheiden.

II. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten beider Rechtszüge und die Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Denn ohne die Erledigung der Hauptsache wäre das Rechtsmittel zurückzuweisen gewesen.

Bei Erlass der Widerrufsverfügung lagen die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vor. Sie sind in dem Beschluss des Anwaltsgerichtshofs und in der zugrunde liegenden Widerrufsverfügung zutreffend dargetan worden. Der Antragsteller konnte auch nicht nachweisen, dass der Widerrufsgrund nachträglich entfallen ist. Anhaltspunkte dafür, dass durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen nicht vor.

Vorinstanz: AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 25.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 ZU 32/04