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BGH - Entscheidung vom 11.07.2006

KVR 38/04

Normen:
GWB § 78
ZPO § 91a

BGH, Beschluß vom 11.07.2006 - Aktenzeichen KVR 38/04

DRsp Nr. 2006/21199

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Kartellverwaltungsverfahrens

Hat sich ein Kartellverwaltungsverfahren erledigt, so ist aufgrund einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Ist der Verfahrensausgang offen, so sind die Gerichtskosten hälftig zu teilen und aussergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Normenkette:

GWB § 78 ; ZPO § 91a ;

Gründe:

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen hat der Senat nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Diese Entscheidung kann gemäß § 69 Abs. 1 , § 76 Abs. 5 Satz 1 GWB im schriftlichen Verfahren ergehen, nachdem die Parteien hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.

Nach § 78 GWB i.V. mit § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO , § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist über die Kosten des in der Hauptsache für erledigt erklärten gerichtlichen Kartellverwaltungsverfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dabei genügt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Ist der Verfahrensausgang danach offen, sind die Gerichtskosten hälftig zu teilen, und die außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten (BGH, Beschl. v. 16.11.1999 - KVR 10/98, WuW/E DE-R 420 - Erledigte Beschwerde). Im Streitfall liegen diese Voraussetzungen vor. Im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung ist nicht zu entscheiden, ob das Beschwerdegericht den räumlich und sachlich relevanten Markt zutreffend abgegrenzt hat. Es muss ferner offen bleiben, ob die Annahme des Beschwerdegerichts, der angemeldete Zusammenschluss werde auf diesem Markt zu einer marktbeherrschenden Stellung der Beteiligten zu 1 führen, den Angriffen der Rechtsbeschwerde standgehalten hätte oder nicht. Der Sachverhalt wirft insoweit eine Reihe schwieriger Fragen auf, deren Beantwortung im Rahmen der summarischen Prüfung nicht veranlasst ist. Es entspricht daher billigem Ermessen, die Gerichtskosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerdeführerin und dem Bundeskartellamt je zur Hälfte aufzuerlegen und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten, auch eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, nicht vorzusehen.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 27.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen VI-Kart 7/04 (V)