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BGH - Entscheidung vom 23.06.2006

2 StR 147/06

Normen:
BtMG § 30a

BGH, Beschluß vom 23.06.2006 - Aktenzeichen 2 StR 147/06

DRsp Nr. 2006/20158

Konkurrenzen innerhalb § 30a BtMG

Wird in den Fällen des § 30a BtMG neben dem Merkmal der Bandeneinfuhr auch das des Bandenhandels verwirklicht, liegt nur eine Tat im Sinne einer Bewertungseinheit vor.

Normenkette:

BtMG § 30a ;

Gründe:

Wird - wie hier - in den Fällen des § 30 a BtMG neben dem Merkmal der Bandeneinfuhr auch das des Bandenhandels verwirklicht, liegt nur eine Tat im Sinne einer Bewertungseinheit vor; der Bandenhandel verbindet die im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes aufeinanderfolgenden Teilakte, insbesondere auch den Teilakt der unerlaubten Einfuhr, zu einer einzigen Tat (BGHR BtMG § 30 a Konkurrenzen 1). Insoweit kommt der bandenmäßigen Einfuhr neben dem Bandenhandel keine selbständige rechtliche Bedeutung zu.

Der Senat ändert den Schuldspruch - gemäß § 357 StPO auch hinsichtlich des nicht revidierenden Angeklagten S. - entsprechend.

Vorinstanz: LG Bad Kreuznach, vom 16.01.2006