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BGH - Entscheidung vom 19.09.2006

1 StR 451/06

Normen:
StPO § 265 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 19.09.2006 - Aktenzeichen 1 StR 451/06

DRsp Nr. 2006/24897

Konkretisierung des Hinweises bei Heimtücke

Das Gericht muss nicht darauf hinweisen, durch welchen Sachverhalt das Mordmerkmal der Heimtücke erfüllt sein könnte, wenn der entsprechende Geschehensablauf nicht wesentlich von der Anklage abweicht und die Abweichung zudem aus dem Gang der Hauptverhandlung erkennbar wird.

Normenkette:

StPO § 265 Abs. 1 ;

Gründe:

Zur Rüge der Verletzung des § 265 Abs. 1 und 4 StPO bemerkt der Senat: Die am ersten und zweiten Hauptverhandlungstag vom Vorsitzenden erteilten rechtlichen Hinweise, es komme statt einer Verurteilung wegen versuchten Totschlags auch eine Verurteilung wegen versuchten Heimtückemordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nach §§ 211 , 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 22, 23, 52 StGB in Betracht, entsprachen den Anforderungen des § 265 Abs. 1 StPO . Das Landgericht musste hier nicht darauf hinweisen, durch welchen Sachverhalt das Mordmerkmal der Heimtücke erfüllt sein könnte. Der im Urteil festgestellte Geschehensablauf weicht nämlich nicht wesentlich von der Anklage ab. Im Übrigen war die Abweichung aus dem Gang der Hauptverhandlung, insbesondere nach der Vernehmung der Geschädigten, für den Angeklagten erkennbar.

Vorinstanz: LG Landshut, vom 17.05.2006