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BGH - Entscheidung vom 16.03.2006

3 StR 50/06

Normen:
MRK Art. 6 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 16.03.2006 - Aktenzeichen 3 StR 50/06

DRsp Nr. 2006/8561

Keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung durch sachdienliche Maßnahmen des Gerichts

Sachdienliche Maßnahmen des Gerichts können grundsätzlich nicht zu einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung führen.

Normenkette:

MRK Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

Zu der Rüge einer Verletzung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK bemerkt der Senat ergänzend:

Es kann dahinstehen, ob die Verfahrensrüge - wie der Generalbundesanwalt meint - mangels ausreichenden Tatsachenvortrags bereits nicht zulässig erhoben ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ); sie zeigt jedenfalls keine zu einer Kompensation Veranlassung gebende Verfahrensverzögerung auf. Angesichts des Einlassungsverhaltens des Beschwerdeführers und des Mitbeschuldigten B. konnte die Staatsanwaltschaft mit der Anklageerhebung zuwarten, bis der Mitbeschuldigte Z. ausgesagt und die Angaben des Mitbeschuldigten Ö. bestätigt hatte. Sodann hat sie umgehend Anklage erhoben. Für die folgende Zeit ist zu berücksichtigen, dass die Angeschuldigten durch verzögerte Benennung von Verteidigern und die dadurch hinausgeschobene Gewährung von Akteneinsicht selbst zur Verlängerung des Verfahrens beigetragen haben. Die sich daran anschließende Zeit konnte die Kammer ohne Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot zur Durcharbeitung des umfänglichen Verfahrens nutzen, ehe der Vorsitzende versuchte, durch ein Gespräch mit den Verteidigern abzuklären, ob noch Einlassungen der Angeschuldigten erfolgen würden. Als im Anschluss daran lediglich vorgetragen wurde, der Mitangeschuldigte B. sei verhandlungsunfähig, hat das Landgericht unverzüglich dessen Begutachtung in die Wege geleitet. Dass es das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht sofort abgetrennt und eröffnet, sondern mit dem Eröffnungsbeschluss gewartet hat, bis ein Facharzt für Psychiatrie die Verhandlungsfähigkeit festgestellt hatte, stellt unter den hier gegebenen Umständen keine Verfahrensverzögerung dar: Angesichts der Beweislage war die Entscheidung, vorrangig eine gemeinsame Verhandlung zu ermöglichen, sachgerecht. Die für die Begutachtung notwendig werdende, erhebliche Zeitspanne war zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorhersehbar.

Vorinstanz: LG Hannover, vom 27.09.2005