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BGH - Entscheidung vom 08.02.2006

3 StR 417/05

Normen:
StPO § 44

BGH, Beschluß vom 08.02.2006 - Aktenzeichen 3 StR 417/05

DRsp Nr. 2006/6327

Keine Wiedereinsetzung zur Nachholung einer ordnungsgemäßen Revisionsbegründung

Wurde die Revision als unzulässig verworfen, weil das eingereichte Revisionsschrift nicht den sich aus § 344 StPO ergebenen Voraussetzungen entsprach, ist eine Wiedereinsetzung zur Nachholung ordnungsgemäßer Revisionsschriften ausgeschlossen.

Normenkette:

StPO § 44 ;

Gründe:

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 13. Dezember 2005 gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil weder die Revisionseinlegungs- noch die Revisionsbegründungsschrift den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO genügten.

Dem hiergegen gerichteten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss der Erfolg versagt bleiben, weil ein Fall der Fristversäumung bereits nach dem Vortrag des Angeklagten nicht gegeben ist. Er hat es lediglich unterlassen, in den fristgerecht eingegangenen Revisionsschriftsätzen ordnungsgemäß darzulegen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Verfahrensvorschrift oder einer materiellen Rechtsnorm angegriffen werde. Bei dieser Sachlage ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kein Raum (vgl. Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 44 Rdn. 7 b m. w. N.).

Vorinstanz: LG Krefeld, vom 05.08.2005