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BGH - Entscheidung vom 12.07.2006

1 StR 158/06

Normen:
StPO § 44

BGH, Beschluß vom 12.07.2006 - Aktenzeichen 1 StR 158/06

DRsp Nr. 2006/20155

Keine Wiedereinsetzung bei Hinwirken des Gerichts auf Rechtsmittelverzicht

Ein Hinwirken des Gerichts auf einen Rechtsmittelverzicht hat lediglich dessen Unwirksamkeit zur Folge, so dass dem Verurteilten die einwöchige Frist zur Einlegung der Revision zur Verfügung gestanden hätte; ein Wiedereinsetzungsgrund lässt sich allein hieraus nicht herleiten.

Normenkette:

StPO § 44 ;

Gründe:

1. Zum Wiedereinsetzungsgesuch hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

"Der Wiedereinsetzungsantrag ist jedenfalls unbegründet.

a) Mit dem Vortrag, er sei ohne sein Verschulden gehindert gewesen, die Revisionsfrist einzuhalten, dringt der Verurteilte nicht durch. Dem zur Glaubhaftmachung vorgelegten Attest vom 7. März 2005 (Anlage 8) widersprechen die übereinstimmenden dienstlichen Erklärungen der Vorsitzenden Richterin, der Berichterstatterin und der Staatsanwältinnen. Danach beteiligte sich der Verurteilte bis zur Urteilsverkündung am 4. April 2005 ohne erkennbare gesundheitliche Beeinträchtigung aktiv, unter anderem durch Anträge sowie mündliche und schriftliche Stellungnahmen, an der Hauptverhandlung. Das Attest vom 3. Januar 2006 (Anlage 2) macht keine näheren Aussagen zum Gesundheitszustand des Verurteilten während der Revisionseinlegungsfrist und ist ebenfalls nicht geeignet, nachträglich die Unfähigkeit des Verurteilten zu deren Einhaltung zu begründen.

b) Der Verurteilte war auch nicht durch einen - wie er vorträgt - unwirksamen Rechtsmittelverzicht an der Einhaltung der Revisionseinlegungsfrist gehindert.

Die Richtigkeit seines Vorbringens zum Zustandekommen des Rechtsmittelverzichtes und der Absprache ergibt sich weder aus dem Urteil noch aus dem Hauptverhandlungsprotokoll. Die Vorsitzende Richterin, die Berichterstatterin sowie die beteiligten Staatsanwältinnen sind den Behauptungen des Verurteilten zum Ablauf der Hauptverhandlung ausdrücklich entgegen getreten. Die mit Anlage 4 der Revisionsbegründung zum Zwecke der Glaubhaftmachung vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Verteidigers berührt den beanstandeten Vorgang ebenfalls nicht.

Selbst wenn man die Richtigkeit der Behauptungen des Verurteilten unterstellt, wäre dies für die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision ohne Bedeutung (BGH, Beschluss vom 19. April 2005 - 5 StR 586/04). Ein Hinwirken des Gerichts auf einen Rechtsmittelverzicht hätte lediglich dessen Unwirksamkeit zur Folge, so dass dem Verurteilten die einwöchige Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO ) zur Verfügung gestanden hätte."

Dem schließt sich der Senat an.

2. Die Revision ist daher unzulässig, weil sie verspätet eingelegt wurde (§ 341 Abs. 1 StPO ).

Vorinstanz: LG München I, vom 04.04.2005