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BGH - Entscheidung vom 12.09.2006

4 StR 297/06

Normen:
WaffG § 52 Abs. 3 Nr. 2

BGH, Beschluß vom 12.09.2006 - Aktenzeichen 4 StR 297/06

DRsp Nr. 2006/25895

Keine Verurteilung bei nicht geklärter Art der Waffe

Bleibt ungeklärt, um welche Art (Schuss-)Waffe es sich handelt, kann eine Verurteilung wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe nicht erfolgen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich um eine nicht als Schusswaffe im Sinne des Waffengesetzes anzusehende Nachbildung oder um eine hiervon nach Anlage 2 ausgenommene Schusswaffe gehandelt hat.

Normenkette:

WaffG § 52 Abs. 3 Nr. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a WaffG hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte auf der nachträglichen Geburtstagsfeier, die der damals 15-jährige Gastgeber in der elterlichen Wohnung veranstaltete, eine "silberfarbene Pistole" bei sich, zeigte sie den ausnahmslos minderjährigen Gästen und händigte sie dem Gastgeber aus. Nach Auffassung des Landgerichts handelte es sich um eine "Schreckschusspistole", nämlich eine Schreckschusswaffe im Sinne der Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG ) Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1. 3, deren Führen gemäß § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG ) Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2. 1 erlaubnispflichtig ist (Kleiner Waffenschein). Die Urteilsausführungen lassen eine revisionsrechtliche Nachprüfung dieser rechtlichen Wertung nicht zu.

Das Landgericht hat die Verurteilung des Angeklagten, der sich zu den gegen ihm erhobenen Vorwürfen nicht eingelassen hat, lediglich auf die Bekundungen der als Zeugen vernommenen Teilnehmer an der Geburtstagsfeier gestützt. Vier dieser Zeugen haben zwar übereinstimmend ausgesagt, "dass es sich um eine silberfarbene Pistole mit schwarzem Magazin gehandelt habe, die der Angeklagte während der Party stolz herumgezeigt habe." Dies allein reicht aber, zumal die Pistole nicht sichergestellt und damit weder in Augenschein noch waffentechnisch begutachtetet werden konnte, für die Annahme, es habe sich um eine Schreckschusswaffe gehandelt, nicht aus. Nach dem mitgeteilten Ergebnis der Beweisaufnahme kann es sich vielmehr bei der Pistole auch um eine nach Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4 WaffG ) Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1. 5 Satz 2 nicht als Schusswaffe im Sinne des Waffengesetzes anzusehende Nachbildung oder um eine hiervon nach Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG ) Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 1 ausgenommene Schusswaffe gehandelt haben, deren Führen nach Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG ) Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 3. 3 auch dann erlaubnisfrei ist, wenn sie als getreue Nachahmung einer Schusswaffe nicht vom Waffengesetz ausgenommen ist (sog. Softair-Pistole).

Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.

2. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 3 StPO Gebrauch und verweist die Sache an das Amtsgericht - Strafrichter - Recklinghausen zurück, da dessen Strafgewalt hier ausreicht.

3. Mit der Aufhebung der Verurteilung ist die als Beschwerde gemäß § 8 Abs. 3 StrEG aufzufassende sofortige Beschwerde (Bl. 186, 190 d.A.) gegenstandslos. Über die Frage einer etwaigen Entschädigung des Angeklagten für die in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft wird der neue Tatrichter zu entscheiden haben.

Vorinstanz: LG Bochum, vom 06.12.2005