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BGH - Entscheidung vom 24.08.2006

5 StR 238/06

Normen:
StGB § 78 c

BGH, Beschluß vom 24.08.2006 - Aktenzeichen 5 StR 238/06

DRsp Nr. 2006/24463

Keine Verjährungsunterbrechung durch nicht ausreichend konkretisierte Unterbrechungshandlungen

Handlungen der Ermittlungsorgane, die die Taten nicht ausreichend konkretisieren, sind nicht geeignet, die Verjährung zu unterbrechen.

Normenkette:

StGB § 78 c ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten, einen ehemaligen Zollbeamten am Frankfurter Flughafen, wegen gewerbsmäßigen Schmuggels in Tateinheit mit Bestechlichkeit in 39 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt, weil er - zusammen mit Mittätern - aus Thailand importierte Textilien falsch deklarierte, anschließend zum Teil selbst abfertigte und dadurch Einfuhrabgaben in Höhe von fast 50.000 EUR hinterzog. Seine Revision führt zur Teileinstellung des Verfahrens; im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift der Bundesanwaltschaft im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Die im Tenor näher bezeichneten Taten sind verjährt. Die erste verjährungsunterbrechende Handlung war hier die Anordnung der Übersendung der Akten zur Akteneinsicht durch den Verteidiger des Angeklagten am 16. Juli 2001 (vgl. hierzu BGH NStZ 2002, 429), weil sämtliche in Betracht kommende Unterbrechungshandlungen weder den Tatzeitraum noch die einzelnen Taten hinreichend konkretisiert haben (vgl. speziell zu den Anforderungen bei Steuerstraftaten BGH wistra 2000, 477 ).

Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter aus den verbleibenden 35 Einzelfreiheitsstrafen (bei einer Einsatzstrafe von einem Jahr und drei Monaten) eine andere als die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hätte.

Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 15.12.2005