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BGH - Entscheidung vom 17.10.2006

3 StR 390/06

Normen:
StPO § 260 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 17.10.2006 - Aktenzeichen 3 StR 390/06

DRsp Nr. 2006/28430

Keine Berichtigung eines den Schuldspruch betreffenden Schreibfehlers

Ein der Berichtigung durch den Tatrichter zugänglicher Schreibfehler liegt nicht vor, wenn statt der tenorierten Vollendung lediglich ein Versuch vorliegen soll.

Normenkette:

StPO § 260 Abs. 1 ;

Gründe:

1. Das Landgericht hat den Angeklagten u. a. wegen "vorsätzlicher" Nötigung in zwei Fällen verurteilt. Die Feststellungen tragen indes - wovon die Strafkammer in der rechtlichen Würdigung und der Strafzumessung selbst ausgegangen ist - nur eine Verurteilung wegen Versuchs. Der Schuldspruch war deshalb zu ändern. Eine Berichtigung kam nicht in Betracht, auch wenn es sich - wie schon im Protokoll der Hauptverhandlung - nur um einen Schreibfehler gehandelt haben mag.

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Vorinstanz: LG Osnabrück, vom 16.05.2006