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BGH - Entscheidung vom 19.10.2006

III ZR 122/05

Normen:
BGB § 675 Abs. 2

Fundstellen:
BB 2006, 2605
BGHReport 2007, 9
DB 2006, 2630
MDR 2007, 228
NJW-RR 2007, 348
VersR 2007, 63
WM 2006, 2301
ZGS 2007, 5
ZIP 2006, 2221

BGH, Urteil vom 19.10.2006 - Aktenzeichen III ZR 122/05

DRsp Nr. 2006/28370

Informations- und Aufklärungspflicht eines Anlagevermittlers von Fondsanteilen

»Zur Haftung eines Anlagevermittlers von Fondsanteilen aus einem stillschweigend geschlossenen Auskunftsvertrag, wenn er diese dem Anleger gegenüber als "sicher" bezeichnet, obwohl sie nach der Zuordnung durch die Kapitalanlagegesellschaft dem Risikoprofil "gewinnorientiert" und "risikobewusst" unterfallen.«

Normenkette:

BGB § 675 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagten aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau auf Schadensersatz mit der Behauptung in Anspruch, durch deren Vermittlung hätten sie seit Mai 2000 verschiedene Fondsanteile der D. I.-T. Gesellschaft für Wertpapieranlagen mbH (im Folgenden: DIT) erworben, deren Wert in der Folgezeit erheblich gefallen sei. Sie hätten eine sichere Anlage gewünscht und das Ziel verfolgt, in zehn Jahren den auf ihrer Immobilie lastenden Kredit erheblich zu reduzieren und sich langfristig eine Rente zu sichern. Der Beklagte zu 1 habe persönlich eine Verzinsung der Anlage von jährlich mindestens 6 % garantiert.

Die Beklagte zu 2 ist eine rechtlich verselbständigte Vertriebsorganisation eines Versicherungskonzerns, die Vermögensanlagen aller Art vermittelt und vertreibt, wobei sie mit konzernzugehörigen und konzernfremden Gesellschaften durch Agenturverträge im Sinne der §§ 92 , 84 ff. HGB verbunden ist. Dementsprechend vermittelt sie Versicherungsverträge aller Art des zugehörigen Versicherungskonzerns, Fondsanteile deutscher Großbanken, Bausparverträge, Hypothekendarlehen, Baufinanzierungen und zahlreiche andere Anlageformen. Für ihre Vertriebstätigkeit bedient sie sich ihrerseits selbständiger Handelsvertreter, im Streitfall des Beklagten zu 1.

Mit der Klage hat der Kläger - Zug um Zug gegen Übertragung der Fondsanteile - Rückzahlung des insgesamt eingezahlten Kapitals von (67.500,00 DM =) 34.512,20 EUR nebst Zinsen und Ersatz für den bis zum 30. April 2003 behaupteten Zinsschaden von 4.748,62 EUR verlangt. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht verneint vertragliche Ansprüche aus den Kapitalanlageverträgen des Klägers und seiner Ehefrau gegen die Beklagten, da die Zeichnungsverträge mit dem DIT geschlossen worden seien. Ihre Inanspruchnahme als Vertreter komme nicht in Betracht, da die Voraussetzungen für eine Vertreterhaftung nicht gegeben seien. Das Provisionsinteresse und der Umstand, dass der Beklagte zu 1 langjähriger Arbeitskollege der Ehefrau des Klägers gewesen sei, genügten hierfür nicht. Der Beklagte zu 1 hafte auch nicht aus Garantievertrag oder aufgrund eines Schuldanerkenntnisses. Einen Anlageberatungsvertrag hätten die Parteien nicht geschlossen. Ob zwischen ihnen ein Auskunftsvertrag zustande gekommen sei, könne offen bleiben. Denn die Beklagten hätten keine Pflicht aus dem Auskunftsvertrag verletzt. Der Kläger sei nach eigener Darstellung darauf hingewiesen worden, dass Gewinne von bis zu 14 % entsprechend der Kursentwicklung möglich seien. Das schließe für jeden allgemein gebildeten Menschen, auch den nach Eindruck des Berufungsgerichts "geschäftsgewandten und persönlich beeindruckenden" Kläger, die Möglichkeit negativer Kursentwicklungen ein. Deswegen könne sich der Kläger nicht im Nachhinein mit Erfolg darauf berufen, er habe nur eine "absolut sichere" Geldanlage vornehmen wollen. Dass bei den Fonds außergewöhnliche Verluste eingetreten seien, könne den Beklagten mangels Vorhersehbarkeit nicht als Pflichtverletzung zugerechnet werden.

II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt, dass die Zeichnungsverträge unmittelbar mit dem DIT geschlossen worden sind. Insoweit sind die Kaufaufträge, die der Beklagte zu 1 als "Vermögensberater/Genehmigung nach § 34 c GewO " unterzeichnet hat, unmittelbar an die Kapitalanlagegesellschaft gerichtet worden. Das bedeutet jedoch nicht - wie die Beklagten in den Vorinstanzen vertreten haben -, dass für eine in Bezug auf diese Anlage vorgenommene Falschberatung nur die Kapitalanlagegesellschaft wegen der Verletzung einer Nebenpflicht aus dem Zeichnungsvertrag einzustehen hätte.

2. Das Berufungsgericht zieht daher im Ansatz zu Recht eine Haftung der Beklagten zu 2 aus einem zwischen dem Anlageinteressenten und dem Vermittler geschlossenen Auskunftsvertrag in Betracht.

a) Ein solcher Vertrag mit Haftungsfolgen kommt im Rahmen der Anlagevermittlung zumindest stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt. Ein solcher Vertrag verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (Senatsurteile vom 13. Mai 1993 - III ZR 25/92 - NJW-RR 1993, 1114 ; vom 13. Januar 2000 - III ZR 62/99 - NJW-RR 2000, 998; vom 11. September 2003 - III ZR 381/02 - NJW-RR 2003, 1690 ).

b) Nach dem unter Beweis gestellten Vorbringen des Klägers, das in der Revisionsinstanz zugrunde zu legen ist, weil das Berufungsgericht insoweit keine Feststellungen getroffen hat, ist von dem Abschluss eines Auskunftsvertrages auszugehen.

Hiernach haben der Kläger und seine Ehefrau am 10. Mai 2000 eine "Private Renten- und Vermögensanalyse" auf einem Formblatt der Beklagten zu 2 ausgefüllt, in der als für sie besonders wichtige Information eine "sichere Geldanlage wegen Kredit, Festgeld?" und als Wunsch angegeben war, "genug Geld anzusparen, um möglichst viel Kredit nach zehn Jahren abzubezahlen". In dem Gespräch vom gleichen Tag auf ihrem Grundstück habe der Kläger dem Beklagten zu 1 verdeutlicht, dass er an dem Erwerb der von diesem empfohlenen Fondsanteile nur interessiert sei, wenn er keinerlei Verlust machen werde. Der Beklagte zu 1 habe den Kauf der Fondsanteile als absolut sichere Geldanlage bezeichnet und ausdrücklich betont, dass sie mit mindestens 6 % jährlich verzinst würden. Nach diesem Vortrag ist ein Auskunftsvertrag mit der Beklagten zu 2, für die der Beklagte zu 1 aufgetreten ist, zustande gekommen. Denn der Beklagte zu 1 hat, was im Übrigen auch unstreitig ist, über das vermittelte Produkt in Kenntnis der mit der Geldanlage verfolgten Ziele seiner Kunden Informationen gegeben, die für ihren Anlageentschluss von Bedeutung waren.

c) Eine Verletzung der Pflichten aus diesem Auskunftsvertrag lässt sich nicht mit der Begründung des Berufungsgerichts verneinen, dem Kläger und seiner Ehefrau sei es - wie jedem allgemein gebildeten Menschen - geläufig gewesen, dass sich aus negativen Kursentwicklungen auch Verluste ergeben könnten. Es mag sein, dass solche Überlegungen - nach Klärung des Sachverhalts - bei der Frage eine Rolle spielen können, ob dem Kläger und seiner Ehefrau ein Mitverschulden zuzurechnen ist. Ob Pflichten aus dem Auskunftsvertrag verletzt sind, hängt demgegenüber davon ab, ob die vom Beklagten zu 1 gegebenen Informationen zutreffend waren.

Das ist nach dem für das Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vorbringen des Klägers nicht der Fall. Die am 10. Mai 2000 und zu späteren Zeitpunkten gezeichneten Fondsanteile unterfielen nach der von den Beklagten im anhängigen Verfahren vorgelegten "Zuordnung der Publikumsfonds zu den einzelnen Anlageklassen" ausnahmslos dem Risikoprofil "gewinnorientiert" und "risikobewusst". Diese Anlagen durfte der Beklagte zu 1 nicht als "sicher" bezeichnen. Zwar enthält der Kaufauftrag vom 10. Mai 2000 die Kundenangabe, das - in dem Kaufauftrag dokumentierte - Anlageverhalten entspreche dem Anlegertyp "risikobewusst". Insoweit hat der Kläger jedoch unter Beweisantritt vorgetragen, der Beklagte zu 1 habe diese Angaben - und zwar nicht nur im Fall des Klägers, sondern auch bei anderen Anlegern - erst nachträglich mit dem Bemerken angekreuzt, es handele sich lediglich um statistische Angaben.

3. Das klageabweisende Urteil hat auch in Bezug auf den Beklagten zu 1 keinen Bestand. Zwar ist der Beklagte zu 1 namens der Beklagten zu 2 aufgetreten, so dass seine Haftung als Vertreter nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht kommt. Insoweit gibt das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wieder, nach der eine Vertreterhaftung wegen eines besonderen wirtschaftlichen Interesses in der Regel eine so enge Beziehung zum Vertragsgegenstand voraussetzt, dass der Verhandelnde gleichsam in eigener Sache tätig wird und als wirtschaftlicher Herr des Geschäfts anzusehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1992 - VIII ZR 80/91 - NJW-RR 1992, 605 ). Richtig ist auch, dass für die Annahme einer solchen Stellung das Provisionsinteresse des Vertretenen nicht ausreicht. Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vorbringen kann eine Haftung des Beklagten zu 1 indes nicht ausgeschlossen werden.

Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte zu 1 habe den Kauf der Fondsanteile als absolut sichere Geldanlage bezeichnet und persönlich eine Verzinsung von mindestens 6 % jährlich garantiert. Es mag offen bleiben, ob hierin - wie die Revision meint - der Abschluss eines selbständigen Garantievertrags gesehen werden könnte. Es bedarf jedoch der weiteren tatrichterlichen Überprüfung, ob - unter Einbeziehung der langjährigen persönlichen Bekanntschaft des Beklagten zu 1 und der Ehefrau des Klägers - hierin nicht eine die Vertreterhaftung rechtfertigende Übernahme der Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Geschäfts liegen kann (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1992 aaO. S. 605 f.).

4. Das angefochtene Urteil ist daher zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Vorinstanz: OLG Brandenburg, vom 12.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 175/03
Vorinstanz: LG Potsdam, vom 06.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 169/03
Fundstellen
BB 2006, 2605
BGHReport 2007, 9
DB 2006, 2630
MDR 2007, 228
NJW-RR 2007, 348
VersR 2007, 63
WM 2006, 2301
ZGS 2007, 5
ZIP 2006, 2221