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BGH - Entscheidung vom 19.12.2006

3 StR 464/06

Normen:
StGB § 211 Abs. 2

Fundstellen:
NStZ-RR 2007, 106

BGH, Beschluß vom 19.12.2006 - Aktenzeichen 3 StR 464/06

DRsp Nr. 2007/414

Heimtücke und Vertrauensverletzung

Das Mordmerkmal der Heimtücke setzt nicht voraus, dass der Täter durch die Begehung der Tat ein von ihm in Anspruch genommenes oder berechtigtes Vertrauen des Tatopfers bricht.

Normenkette:

StGB § 211 Abs. 2 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Mordmerkmal der Heimtücke setzt nicht voraus, dass der Täter durch die Begehung der Tat ein von ihm in Anspruch genommenes oder berechtigtes Vertrauen des Tatopfers bricht (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 211 Rdn. 21 f.). Es unterliegt daher im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB keinen rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht den in der Tat liegenden Vertrauensbruch des Angeklagten gegenüber seiner Tante strafschärfend berücksichtigt hat.

Vorinstanz: LG Hildesheim, vom 07.09.2006
Fundstellen
NStZ-RR 2007, 106