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BGH - Entscheidung vom 20.07.2006

IX ZR 72/04

Normen:
BGB § 675 § 280

BGH, Beschluß vom 20.07.2006 - Aktenzeichen IX ZR 72/04

DRsp Nr. 2006/21197

Haftung eines Anwalts wegen Verjährung von Ansprüchen

Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, hinsichtlich sämtlicher noch nicht eingeklagter Ansprüche seines Mandanten den Eintritt der Verjährung zu verhindern. Reicht hierzu die Erhebung einer Leistungsklage nicht sicher aus, so hat er auf andere Weise sicher zu stellen, dass nicht Verjährung eintritt.

Normenkette:

BGB § 675 § 280 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO ); sie hat indessen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO ).

Die Beklagten waren verpflichtet, hinsichtlich sämtlicher noch nicht eingeklagter Zugewinnausgleichsansprüche der Klägerin den Eintritt der Verjährung zu verhindern. Sofern hierzu die Erhebung einer Leistungsklage lediglich auf den vom Amtsgericht im Vorprozess errechneten Betrag des Zugewinnausgleichsanspruchs nicht sicher ausreichte, wie die Beklagten meinen, hätten sie nach dem Grundsatz des sichersten Weges auf andere Weise sicherstellen müssen, dass nicht Verjährung eintrat (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juni 1993 - IX ZR 206/92, NJW 1993, 2797 , 2798; Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung, Rn. 611 ff.).

Eine klärungsbedürftige Grundsatzfrage stellt sich in diesem Zusammenhang nicht.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: SchlHOLG, vom 11.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 27/02
Vorinstanz: LG Itzehoe - 7 (2) O 231/01 - 28.1.2002,