BGH, Beschluß vom 12.01.2006 - Aktenzeichen 1 StR 476/05
DRsp Nr. 2006/1971
Glaubhaftmachung durch Erklärung des Verteidigers
Die Erklärung des Verteidigers kann zur Glaubhaftmachung ausreichen.
Gründe:
Der Beschuldigte hat die Frist zur Begründung der Revision ohne eigenes Verschulden versäumt, weil sein Verteidiger die Begründungsschrift versehentlich nicht in den Briefauslauf seiner Kanzlei gegeben, sondern in seiner Akte abgelegt hat. Dies ist mit der Erklärung des Verteidigers hinreichend glaubhaft gemacht (§ 44 Satz 1, §§ 45 , 46 , 345 , 473 Abs. 7 StPO ).
Vorinstanz: LG Passau, vom 10.06.2005
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