Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 12.01.2006

1 StR 476/05

Normen:
StPO § 45 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 12.01.2006 - Aktenzeichen 1 StR 476/05

DRsp Nr. 2006/1971

Glaubhaftmachung durch Erklärung des Verteidigers

Die Erklärung des Verteidigers kann zur Glaubhaftmachung ausreichen.

Normenkette:

StPO § 45 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Beschuldigte hat die Frist zur Begründung der Revision ohne eigenes Verschulden versäumt, weil sein Verteidiger die Begründungsschrift versehentlich nicht in den Briefauslauf seiner Kanzlei gegeben, sondern in seiner Akte abgelegt hat. Dies ist mit der Erklärung des Verteidigers hinreichend glaubhaft gemacht (§ 44 Satz 1, §§ 45 , 46 , 345 , 473 Abs. 7 StPO ).

Vorinstanz: LG Passau, vom 10.06.2005