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BGH - Entscheidung vom 26.10.2006

IX ZB 245/05

Normen:
GKG § 58 Abs. 2, 3

BGH, Beschluß vom 26.10.2006 - Aktenzeichen IX ZB 245/05

DRsp Nr. 2006/28887

Geschäftswert eines Insolvenzantragsverfahrens

Normenkette:

GKG § 58 Abs. 2 , 3 ;

Gründe:

Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gläubiger gestellt worden, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach dem Betrag seiner Forderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse geringer ist, nach diesem Wert erhoben (§ 58 Abs. 2 GKG ). Das gilt auch für die Beschwerde des Gläubigers (§ 58 Abs. 3 Satz 2 GKG ).

Der Nennwert der Forderung der Rechtsbeschwerdeführerin übersteigt den Höchstbetrag von 30 Millionen Euro (§ 39 Abs. 2 GKG ), so dass grundsätzlich dieser Höchstbetrag zugrunde zu legen wäre. Die Rechtsbeschwerde hat jedoch dargelegt und durch die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Schuldnerin vom 24. Mai 2005 glaubhaft gemacht, dass der Wert der freien Masse nicht mehr als 25.230,11 Euro beträgt. Die in der eidesstattlichen Versicherung weiter angegebenen "aktivierten Planungs- und Entwicklungsleistungen" von 1.559.373,63 Euro stehen im Zweifel nicht für eine Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung. Gleiches gilt für die Vormerkung, deren Werthaltigkeit von der Fähigkeit der Schuldnerin oder eines Pfändungsgläubigers abhängt, den zugrunde liegenden Grundstückskaufvertrag zu erfüllen (§ 883 Abs. 1 BGB ). Dazu ist nichts vorgetragen.

Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 12.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 16/05
Vorinstanz: AG Düsseldorf, vom 11.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 500 IN 85/04