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BGH - Entscheidung vom 30.03.2006

VII ZR 249/04

Normen:
Brüssel I-VO Art. 15 Abs. 1 c)

Fundstellen:
BGHReport 2006, 921
BGHZ 167, 83
BauR 2006, 1169
JR 2007, 457
NJW 2006, 1672
NZBau 2006, 381
VersR 2007, 129
WM 2006, 1401
ZIP 2006, 1013
ZfBR 2006, 462

BGH, Urteil vom 30.03.2006 - Aktenzeichen VII ZR 249/04

DRsp Nr. 2006/11041

Gerichtsstand für Ansprüche aus einem Architektenvertrag bei im EG-Ausland zu erbringenden Leistungen

»Ein Werkvertrag mit einem Verbraucher wird nicht schon dann im Sinne des Art. 15 Abs. 1 c) EuGVVO im Rahmen einer vom Vertragspartner im Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgeübten oder dahin ausgerichteten beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen, wenn der Vertragspartner erst aufgrund des Vertrages zum Zwecke der Herstellung des Werkes verpflichtet ist, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit im Wohnsitzstaat des Verbrauchers zu entfalten.«

Normenkette:

Brüssel I-VO Art. 15 Abs. 1 c) ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt Architektenhonorar. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts gegeben ist.

Die Parteien sind Deutsche aus dem Saarland. Der Kläger betreibt dort ein Architekturbüro. Die Beklagten haben ihren Wohnsitz in Frankreich. Die Parteien schlossen im Jahr 2000 zur Erledigung eines Vorprozesses, in dem sie über das Bestehen und den Inhalt eines Architektenvertrags gestritten hatten, einen schriftlichen Vertrag über die Errichtung eines Terrassenhauses mit drei Wohneinheiten in A./Frankreich. Dem Kläger sind darin Planungsleistungen und die Bauüberwachung übertragen worden. Als Gerichtsstand ist Saarbrücken vereinbart. Eine schriftliche Zusatzvereinbarung, nach welcher der Architektenvertrag nur zusammen mit dieser verbindlich sein sollte, fochten die Beklagten später an.

Nachdem die Zustellung des Mahnbescheids und der Anspruchsbegründung an einer Betriebsstätte des beklagten Ehemanns in Saarbrücken im Jahr 2001 fehlgeschlagen war, ist den Beklagten die Anspruchsbegründung im Dezember 2002 (Beklagte zu 1) und Januar 2003 (Beklagter zu 2) an ihrem Wohnsitz in Frankreich zugestellt worden.

Das Landgericht hat die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Honoraranspruch weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet.

I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Saarbrücken sei nicht gegeben. Die Klage sei vor einem französischen Gericht zu erheben. Maßgeblich sei die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EG Nr. L 12/1 vom 16. Januar 2001, zuletzt geändert durch VO 2245/2004 vom 27. Dezember 2004, ABl. EG Nr. L 381/10 vom 28. Dezember 2004 - EuGVVO -). Diese Verordnung finde Anwendung, weil die Klage erst nach dem 1. März 2002 erhoben worden sei. Der Zeitpunkt der Klageerhebung sei nach dem Recht des angerufenen Gerichts, also nach deutschem Recht, zu bestimmen. Der danach maßgebliche Zeitpunkt liege nach dem Inkrafttreten der EuGVVO, weil es auf die Zustellung ankomme und die Klage den Beklagten erst im Dezember 2002 und Januar 2003 wirksam zugestellt worden sei.

Die Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien begründe keine Zuständigkeit in Deutschland. Sie sei unwirksam, da sie nicht nach Entstehen der Streitigkeit getroffen worden sei. Das wäre erforderlich gewesen, denn der Vertrag der Parteien sei ein Verbrauchervertrag im Sinne des Art. 15 Abs. 1 c) EuGVVO. Insbesondere habe der Kläger grenzüberschreitend Dienstleistungen im Wohnsitzstaat der Beklagten erbracht. Er habe seine berufliche Tätigkeit als Bauleiter auch in Frankreich ausgeübt.

II. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme, die Klage sei wegen fehlender internationaler Zuständigkeit eines deutschen Gerichts vor einem französischen Gericht zu erheben. Nach dem für die Revision zugrunde zu legenden Sachverhalt ist aufgrund der Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben.

Diese Zuständigkeit besteht unabhängig davon, ob die EuGVVO oder das bis zu ihrem Inkrafttreten zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit maßgebliche Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (BGBl. 1972 II, S. 774 i. d. F. des 4. Beitrittsübereinkommens vom 29. November 1996, BGBl. 1998 II, S. 1412 - EuGVÜ -) Anwendung findet. Die Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien hat in beiden Fällen Bestand. Deshalb kann die vom Berufungsgericht erörterte Frage dahinstehen, wie der Begriff der Klageerhebung im Sinne des Art. 66 Abs. 1 EuGVVO auszulegen ist (vgl. BGH, Urteile vom 1. Dezember 2005 - III ZR 191/03, WM 2006, 151 und vom 19. Februar 2004 - III ZR 226/03, NJW 2004, 1652 , 1653 einerseits und BGH, Urteile vom 7. Dezember 2004 - XI ZR 366/03, WM 2005, 339 , 340 und vom 16. Dezember 2003 - XI ZR 474/02, NJW 2004, 1456 , 1457 andererseits).

Ob das Berufungsgericht die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts zu Recht oder zu Unrecht abgelehnt hat, ist in der Revision unbeschadet des § 545 Abs. 2 ZPO uneingeschränkt zu überprüfen (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82 , 84 ff.).

1. Die Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien ist sowohl nach Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ als auch nach Art. 23 Abs. 1 EuGVVO verbindlich. Nach beiden Vorschriften können die Parteien, die ihren Wohnsitz in einem der Vertrags- bzw. Mitgliedstaaten haben, schriftlich vereinbaren, dass ein Gericht eines Vertrags- bzw. Mitgliedstaats über eine bereits entstandene oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden soll.

a) Eine Gerichtsstandsvereinbarung setzt nach Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ eine entsprechende Willenseinigung der Parteien voraus. Die vorgeschriebene Schriftform soll gewährleisten, dass die Einigung zwischen den Parteien tatsächlich feststeht (vgl. EuGH, Urteile vom 10. März 1992 - Rs. C-214/89, NJW 1992, 1671, 1672 Tz. 24 und vom 9. November 2000 - Rs. C-387/98, NJW 2001, 501 , 502, Tz. 13 m. Nachw.). Die Parteien haben mit Abschluss des schriftlichen Architektenvertrags, der die Gerichtsstandsvereinbarung enthält, die erforderliche Schriftform gewahrt. Die Gerichtsstandsvereinbarung ist durch ihre Aufnahme in den Architektenvertrag im Sinne des Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis bezogen.

Nichts anderes gilt mit Hinblick auf Art. 23 Abs. 1 EuGVVO. In diese Bestimmung ist die in Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ enthaltene Regelung nahezu wortgleich übernommen worden. Die zu Art. 17 EuGVÜ ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist für die Auslegung von Art. 23 EuGVVO entsprechend heranzuziehen. Für die sich inhaltlich entsprechenden Vorschriften des EuGVÜ und der EuGVVO ist von demselben Anwendungsbereich auszugehen, sofern es keinen zwingenden Grund gibt, die Vorschriften unterschiedlich auszulegen (vgl. allg. EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2002 - Rs. C-167/00, NJW 2002, 3617 , 3619, Tz. 49). Dies entspricht den der Verordnung vorangestellten Erwägungsgründen Nr. 5 und 19, mit der Verordnung die Kontinuität zum EuGVÜ zu wahren. Gründe, die eine abweichende Auslegung des Art. 23 Abs. 1 EuGVVO gegenüber Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ erfordern, liegen nicht vor.

b) Die Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien ist auch dann maßgeblich, wenn sich die Beklagten darauf berufen sollten, der Architektenvertrag sei im Hinblick auf die von ihnen erklärte Anfechtung der Zusatzvereinbarung unwirksam, weil er nur unter Einbeziehung dieser Zusatzvereinbarung verbindlich sein sollte. Das Gericht eines Mitgliedstaates, das in einer wirksam getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung als zuständiges Gericht bestimmt ist, ist auch dann ausschließlich zuständig, wenn die Parteien über die Wirksamkeit des Vertrags streiten, dessen Bestandteil sie bildet (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juli 1997 - Rs. C-269/95, WM 1997, 1549 , 1552 Tz. 32, zu Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ).

2. Die Gerichtsstandsvereinbarung ist weder gemäß Art. 15 EuGVÜ i. V. m. Art. 17 Abs. 3 EuGVÜ noch gemäß Art. 17 EuGVVO i. V. m. Art. 23 Abs. 5 EuGVVO unwirksam. Die Streitigkeit der Parteien ist nicht eine Verbrauchersache im Sinne des Art. 15 Abs. 1 c) EuGVVO (sogleich b). Auch im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ kann auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts eine Verbrauchersache nicht angenommen werden (unten c).

a) Allerdings sind die Beklagten Verbraucher im Sinne des Art. 15 Abs. 1 EuGVVO und des Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ.

Der Verbraucherbegriff des Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ ist unter Beachtung der Systematik und der mit dem Übereinkommen verfolgten Ziele autonom auszulegen. Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ betrifft danach den nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnden privaten Endverbraucher. Die Vorschrift erfasst Verträge, die eine Einzelperson zur Deckung ihres Eigenbedarfs beim privaten Verbrauch schließt und die nicht in Bezug zu einer gegenwärtigen oder zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit stehen (vgl. EuGH, Urteile vom 20. Januar 2005 - Rs. C-464/01, NJW 2005, 653 , 654 Tz. 31, 35, 37 und - Rs. C-27/02, NJW 2005, 811 , 812 Tz. 33 f. jeweils m. w. Nachw.).

Diese Grundsätze sind für die Auslegung des Verbraucherbegriffs auch in der EuGVVO maßgebend. Durch Art. 15 Abs. 1 EuGVVO haben sich gegenüber Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ insoweit keine inhaltlichen Änderungen ergeben.

Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Beklagten den Architektenvertrag mit dem Kläger ausschließlich zu privaten Zwecken geschlossen. Die beauftragten Architektenleistungen betrafen die Errichtung eines Wohnhauses, das allein der eigenen Vermögensbildung der Beklagten dienen sollte und nicht der vom beklagten Ehemann ausgeübten gewerblichen Tätigkeit zuzurechnen war.

b) Gleichwohl liegt keine Verbrauchersache im Sinne der Art. 15 ff. EuGVVO vor. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts fällt deshalb die Gerichtsstandsvereinbarung nicht unter die für die Derogation des Verbrauchergerichtsstands geltenden Beschränkungen aus Art. 17 EuGVVO.

Nach dem auf Werkverträge anzuwendenden Art. 15 Abs. 1 c) EuGVVO handelt es sich um eine Verbrauchersache, wenn der Vertragspartner des Verbrauchers in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Dass der Kläger im Rahmen des Vertrages mit den Beklagten seine berufliche Tätigkeit als Bauleiter auch in Frankreich ausgeübt hat, genügt nicht.

Die Ausübung oder Ausrichtung einer Tätigkeit in dem oder auf den Wohnsitzstaat der Beklagten (Mitgliedstaat) kann im Sinne des Art. 15 Abs. 1 c) EuGVVO nicht schon dann angenommen werden, wenn der Vertragspartner erst aufgrund des mit dem Verbraucher geschlossenen Werkvertrags eine Tätigkeit im Wohnsitzstaat des Verbrauchers entfaltet. Das entgegenstehende Verständnis des Art. 15 Abs. 1 c) EuGVVO, welches das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde legt, ist nach dem Wortlaut sowie nach dem Zweck und der Entstehungsgeschichte der Norm ausgeschlossen.

aa) Art. 15 Abs. 1 c) EuGVVO unterscheidet zwischen der Ausübung der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Vertragspartners und dem mit dem Verbraucher geschlossenen Vertrag. Nach dieser Bestimmung liegt eine Verbrauchersache nur vor, wenn der Vertrag, der Gegenstand der Auseinandersetzung ist, in den Bereich der vom Vertragspartner im Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgeübten oder dahin ausgerichteten beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit fällt. Dies setzt voraus, dass der Vertragspartner bereits vor dem Vertragsschluss mit dem Verbraucher und unabhängig von diesem eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit im Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgeübt oder auf diesen Staat ausgerichtet hat.

bb) Für diese Auslegung sprechen zudem der Zweck und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift.

Mit Art. 15 Abs. 1 c) EuGVVO sollen solche Verträge mit Verbrauchern erfasst werden, denen in irgendeiner Weise eine werbende berufliche oder gewerbliche Tätigkeit des Vertragspartners im Wohnsitzstaat des Verbrauchers vorausgegangen ist. Nach der Begründung des von der Kommission vorgelegten Verordnungsentwurfs ist Ausgangspunkt des neu gefassten Art. 15, dass der Vertragspartner die notwendige Verbindung dadurch schafft, dass er seine Tätigkeit auf den Staat des Verbrauchers ausrichtet (vgl. KOM (1999) 348 endg., BR-Drucks. 534/99, S. 17). An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn der Vertragspartner des Verbrauchers erst im Rahmen des mit diesem geschlossenen Vertrags im Wohnsitzstaat des Verbrauchers eine Werkleistung zu erbringen hat.

Art. 15 Abs. 1 c) EuGVVO übernimmt insoweit der Sache nach die früher nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 a) EuGVÜ für die Annahme einer Verbrauchersache bestehende Voraussetzung, dass dem Vertragsschluss in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein Angebot oder eine Werbung vorausgehen musste. Der Anwendungsbereich für Verbraucherklagen wird darüberhinaus auf Fälle erweitert, in denen der Vertragspartner seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers lediglich ausgerichtet hat. Veranlasst worden ist diese Erweiterung durch den Wunsch, auch Verträge zu erfassen, die über eine vom Unternehmer unterhaltene aktive Internetseite abgeschlossen werden (vgl. KOM (1999) 348 endg., BR-Drucks. 534/99 S. 16 f.), beschränkt sich jedoch nicht auf solche Vorgänge. Eine weitergehende inhaltliche Änderung gegenüber der in Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ enthaltenen Regelung ist dagegen insoweit nicht beabsichtigt.

cc) Die Notwendigkeit einer Auslegung des Art. 15 Abs. 1 c) EuGVVO verpflichtet den Senat nicht gemäß Art. 65, 68 Abs. 1 i. V. m. Art. 234 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25. März 1957 (BGBl. II, S. 766, zuletzt geändert durch Beitrittsakte vom 16. April 2003, BGBl. II, S. 1410) zu einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.

Die Auslegung ist zwar noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des Gerichtshofs gewesen. Eine Vorlage kann jedoch unterbleiben, wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt. Ob dies der Fall ist, ist von den nationalen Gerichten unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Gemeinschaftsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Gemeinschaft zu beurteilen (vgl. EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81, NJW 1983, 1257, 1258 zu Art. 177 Abs. 3 EWG-Vertrag, vom 17. Mai 2001 - Rs. C-340/99, EuZW 2001, 408, 411 Tz. 30, 35, und vom 15. September 2005 - Rs. C-495/03, HFR 2005, 1236, 1237 Tz. 33; BVerfG, Beschluss vom 9. November 1987 - 2 BvR 808/82, NJW 1988, 1456 ).

Die Auslegung von Art. 15 Abs. 1 c) EuGVVO mit dem vorstehend genannten Ergebnis ist im Sinne dieser Grundsätze nicht zweifelhaft. Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass die gleiche Gewissheit auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und für den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften besteht.

c) Auch nach den Bestimmungen des EuGVÜ kann nicht angenommen werden, dass die Streitigkeit der Parteien eine Verbrauchersache ist. Der für Werkverträge einschlägige Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ setzt voraus, dass dem Vertrag, der die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers vorausgegangen ist und der Verbraucher die zum Abschluss des Vertrags erforderlichen Rechtshandlungen in diesem Staat vorgenommen hat. Das Berufungsgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen. Zugunsten des Klägers ist in der Revision daher davon auszugehen, dass ein Angebot oder eine Werbung des Klägers am Wohnsitz der Beklagten in Frankreich nicht vorgelegen hat und dass die Beklagten ihre ursprünglichen auf den Abschluss des Architektenvertrags gerichteten Willenserklärungen nicht in Frankreich, sondern in Deutschland abgegeben haben.

III. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben.

Das Berufungsgericht wird zu klären haben, ob der Kläger bereits vor Vertragsschluss mit den Beklagten eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in Frankreich ausgeübt oder dorthin ausgerichtet hat und in diesem Rahmen den Architektenvertrag mit den Beklagten geschlossen hat, beziehungsweise ob dem Vertragsschluss ein Angebot oder eine Werbung des Klägers am Wohnsitz der Beklagten in Frankreich vorausgegangen ist und wo die Beklagten ihre für den Abschluss des Vertrags erforderlichen Willenserklärungen abgegeben haben.

Hinweise:

Anmerkung Looschelder JR 2007, 457

Vorinstanz: OLG Saarbrücken, vom 29.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 652/03
Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 07.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 450/01
Fundstellen
BGHReport 2006, 921
BGHZ 167, 83
BauR 2006, 1169
JR 2007, 457
NJW 2006, 1672
NZBau 2006, 381
VersR 2007, 129
WM 2006, 1401
ZIP 2006, 1013
ZfBR 2006, 462