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BGH - Entscheidung vom 08.03.2006

1 StR 48/06

Normen:
StPO § 354 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 08.03.2006 - Aktenzeichen 1 StR 48/06

DRsp Nr. 2006/7885

Festsetzung einer vom Tatrichter vergessenen Einzelstrafe

Das Revisionsgericht kann eine vom Tatrichter versehentlich unterlassene Einzelstrafenfestsetzung unter bestimmten Voraussetzungen selbst vornehmen.

Normenkette:

StPO § 354 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 105 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt im Ergebnis ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO ). Auszuführen ist lediglich Folgendes:

1. Das Landgericht hat für die am 5. April 2001 begangene Untreue (Fall II. B. 2. (15) der Urteilsgründe) keine Einzelstrafe festgesetzt. Dabei handelt es sich ersichtlich um ein Fassungsversehen, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend darlegt. Der Fall ist Gegenstand des Urteilstenors, der Feststellungen und der rechtlichen Würdigung. Das Landgericht hat für ihn auch den zugrundezulegenden Strafrahmen ausdrücklich angeführt. Auf dieser Grundlage kann der Senat dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen, dass das Landgericht für diesen Fall eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten verhängen wollte. Das ergibt sich ohne weiteres daraus, dass die Strafkammer, die die Einzelstrafen nach der jeweiligen Schadenshöhe abgestuft hat, für einen in tatsächlicher Hinsicht gleichgelagerten Fall (II. B. 2. (8) der Urteilsgründe) eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten verhängt hat. Danach schließt der Senat aus, dass im Fall II. B. 2. (15) der Urteilsgründe eine geringere Einzelstrafe auch nur in Betracht kommen könnte. Der Angeklagte hätte sich insoweit auch ersichtlich nicht anders als geschehen verteidigen können. Der Senat kann deshalb die Rechtsfolgenentscheidung entsprechend ergänzen.

2. Die Gesamtstrafenbildung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Strafzumessungserwägungen in Abschnitt V. der Urteilsgründe betreffen - wie sich schon aus ihrem einleitenden Satz ergibt - nicht nur die Beurteilung der Einzeltaten, sondern berücksichtigen auch das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts sowie das Vor- und Nachtatverhalten des Angeklagten. Sie ermöglichen daher dem Revisionsgericht ohne weiteres eine Nachprüfung des auch vom Landgericht so gesehenen gesonderten Strafzumessungsakts der Gesamtstrafenbildung.

Vorinstanz: LG Traunstein, vom 17.10.2005