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BGH - Entscheidung vom 18.07.2006

3 StR 226/06

Normen:
StPO § 260 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 18.07.2006 - Aktenzeichen 3 StR 226/06

DRsp Nr. 2006/20526

Fassung des Urteilstenors bei mehreren Angeklagten

Bei mehreren Angeklagten soll der Urteilstenor nach den Angeklagten - nicht nach Deliktsgruppen - gefasst werden.

Normenkette:

StPO § 260 Abs. 1 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Ordnung der Entscheidungsformel bei mehreren Angeklagten nach Deliktsgruppen und nicht nach den angeklagten Personen ist unzweckmäßig und führt zu einem unübersichtlichen Tenor, der insbesondere dem einzelnen Angeklagten die Kenntnis der Straftatbestände, derer er schuldig gesprochen wird, sehr erschwert. Der Senat hat daher den Schuldspruch neu gefasst.

Vorinstanz: LG Krefeld, vom 08.02.2006