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BGH - Entscheidung vom 26.04.2006

2 StR 61/06

Normen:
StPO § 260 Abs. 1
StGB § 52 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 26.04.2006 - Aktenzeichen 2 StR 61/06

DRsp Nr. 2006/18758

Fassung des Tenors bei gleichartiger Tateinheit

Bei gleichartiger Tateinheit ist in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen, wie oft der Tatbestand verwirklicht wurde.

Normenkette:

StPO § 260 Abs. 1 ; StGB § 52 Abs. 1 ;

Gründe:

1. Zur Klarstellung des Schuldspruchs wegen versuchten Mordes bemerkt der Senat:

Zum Zeitpunkt der nächtlichen Brandlegung hielten sich - womit der Angeklagte rechnete - im Fall 1 mindestens sieben und im Fall 2 mindestens acht Personen in dem Wohnhaus auf. Bei gleichartiger Tateinheit ist in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen, wie oft der Tatbestand verwirklicht wurde (vgl. Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 27. Aufl. Rdn. 56 f.).

2. Wie von der Revision zutreffend dargelegt, ist das Landgericht bei Bemessung der Einzelstrafen von einem falschen Strafrahmen ausgegangen. Der gemäß §§ 23 Abs. 2 , 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 211 StGB beträgt drei (nicht fünf) bis 15 Jahre. Gleichwohl können die verhängten Einzelstrafen von jeweils acht Jahren bestehen bleiben, weil der Senat diese für angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a StPO erachtet.

3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Vorinstanz: LG Aachen, vom 27.09.2005