BGH, Beschluß vom 12.09.2006 - Aktenzeichen X ZR 91/03
Erklärungspflichten eines Subunternehmers
Fordert der Unternehmer von dem Subunternehmer die Angabe von DM-Beträgen für den Fall der Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern, so kommt dies nur zum Tragen, wenn auch tatsächlich ausländische Arbeitnehmer beschäftigt werden.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. Mai 2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Beklagte hat im Formblatt ErgAng VOB (Erg 2001) die Angabe von DM-Beträgen und diese auch nur für den Fall der Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern bei der Abwicklung des ausgeschriebenen Auftrags gefordert. Da nicht festgestellt ist, dass hierbei ausländische Arbeitnehmer beschäftigt werden sollten, hat es die Klägerin nicht unterlassen, geforderte Angaben zu machen.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Streitwert: 60.076,80 EUR.