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BGH - Entscheidung vom 03.05.2006

IV ZR 252/04

Normen:
ARB 94 § 3 (2) c

Fundstellen:
BGHReport 2006, 1234
DB 2006, 1727
MDR 2006, 1407
NJW-RR 2006, 1405
VersR 2006, 1119
WM 2006, 1733
ZIP 2006, 1450

BGH, Urteil vom 03.05.2006 - Aktenzeichen IV ZR 252/04

DRsp Nr. 2006/20124

Eintrittspflicht der Rechtschutzversicherung für die Geltendmachung von Prospekthaftungsansprüchen

»Die Geltendmachung von Prospekthaftungsansprüchen stellt keine nach § 3 (2) c ARB 94 ausgeschlossene Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Recht der Handelsgesellschaften dar.«

Normenkette:

ARB 94 § 3 (2) c ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer von seiner Ehefrau im Jahre 1997 genommenen Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung für Selbständige in Anspruch, der die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 1994 (im Folgenden: ARB 94) zugrunde liegen und in der er gemäß § 28 (2) a i.V. mit (1) b ARB 94 im privaten Bereich und für die Ausübung nicht selbständiger Tätigkeiten mitversichert ist.

Mit Zeichnungsschein vom 27. Dezember 2000 beteiligte sich der Kläger mit einer Einlage von 1,6 Millionen DM (818.067,01 EUR) als einer von 250 Kommanditisten an der V. B. F. GmbH & Co. D. KG, die über ein Gesamtkommanditkapital in Höhe von 25 Millionen EUR verfügte. Grundlage für diese Anlageentscheidung war der Inhalt eines Emissionsprospekts, mit dem die Beteiligung an der KG in der Öffentlichkeit beworben worden war. Im Zuge der Prüfung von Ansprüchen aus Prospekthaftung im Jahre 2002 baten die Bevollmächtigten des Klägers die Beklagte um eine entsprechende Deckungszusage. Die Beklagte lehnte dies ab, da eine nicht versicherte selbständige Tätigkeit des Klägers betroffen sei und außerdem der Risikoausschluss des § 3 (2) c ARB 94 eingreife; es gehe um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Recht der Handelsgesellschaften.

Mit der Klage in diesem Rechtsstreit macht der Kläger die bereits entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten für eine inzwischen beim Landgericht München I erhobene Klage gegen die I. L.-Gesellschaft für Beteiligungen mbH geltend, die nach seiner Auffassung als Prospektverantwortliche für den Inhalt des Prospekts verantwortlich ist, und von der er deshalb im Wege des Schadensersatzes die Rückerstattung seiner Einlage wegen unzutreffender Prospektangaben verlangt. Ferner begehrt er die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle weiteren Kosten erster Instanz in jenem Rechtsstreit. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, die Berufung der Beklagten hatte nur in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts in Höhe von 153,39 EUR Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat zunächst ausgeführt, der Kläger nehme mit seinem gegen die I. L.-Gesellschaft für Beteiligungen mbH geführten Rechtsstreit keine rechtlichen Interessen aus dem Recht der Handelsgesellschaften im Sinne der Ausschlussklausel des § 3 (2) c ARB 94 wahr. Die Klage, für die er Rechtsschutz begehre, betreffe nicht seine Stellung als Kommanditist; sie sei vielmehr auf die Grundsätze der Prospekthaftung gestützt und richte sich gegen eine mit der KG nicht identische und an ihr nicht beteiligte GmbH. Sie betreffe zudem Vorgänge, die erst zum Erwerb der Kommanditistenstellung durch den Kläger geführt hätten. Es liege auch keine selbständige Tätigkeit vor, für die kein Versicherungsschutz bestehe. Tatsachen, die die Annahme einer beruflichen Tätigkeit begründen könnten, trage die Berufung nicht vor. Es handele sich nur um eine einzige Beteiligung, deren Höhe für die Beurteilung, ob eine über den privaten Bereich hinausgehende Tätigkeit vorliege, nicht relevant sei. Dass der Kläger in steuerrechtlicher Hinsicht als Mitunternehmer anzusehen sei, führe noch nicht zur Annahme einer selbständigen Tätigkeit im Sinne von § 28 (1) b ARB 94.

Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

1. a) Der Kläger verfolgt in dem Rechtsstreit gegen die I. L.-Gesellschaft für Beteiligungen mbH Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung wegen nach seiner Behauptung fehlerhafter Angaben in einem Prospekt, der die Grundlage seiner Beteiligungsentscheidung gebildet habe; die Beklagte jenes Prozesses sei für den Inhalt des Prospekts verantwortlich.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegen der Haftung wegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben in einem Prospekt die Herausgeber des Prospekts und die für dessen Herstellung Verantwortlichen, insbesondere die das Management bildenden Initiatoren, Gestalter und Gründer der Gesellschaft sowie die Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und neben der Geschäftsleitung Einfluss ausüben und Mitverantwortung tragen. Insoweit ist die Haftung an standardisiertes, diesen Personen typischerweise entgegengebrachtes Vertrauen geknüpft und nicht davon abhängig, dass die jeweiligen Personen und ihr Einfluss im Prospekt offenbar werden oder den Anlegern sonst bekannt geworden sind (BGHZ 145, 187 , 196). Die Prospekthaftung stellt eine Parallele zur börsenrechtlichen Prospekthaftung nach § 45 BörsG dar (MünchKomm/Kramer, BGB 4. Aufl. Einl. vor § 241 Rdn. 88; MünchKomm/Emmerich, BGB 4. Aufl. § 311 Rdn. 162).

b) Nach § 28 (1) b ARB 94 besteht für den Kläger als Ehemann der Versicherungsnehmerin Versicherungsschutz im privaten Bereich und für die Ausübung nicht selbständiger Tätigkeiten; er umfasst nach Absatz 3 der Klausel Schadensersatz-Rechtsschutz nach § 2 a ARB 94 und u.a. Rechtsschutz im Vertragsrecht nach § 2 d ARB 94. Dabei bezieht sich der Schadensersatz-Rechtsschutz nach § 2 a ARB 94 auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, soweit diese nicht auf einer Vertragsverletzung beruhen, während § 2 d ARB 94 im Vertragsrecht Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen verspricht, soweit der Versicherungsschutz nicht schon in der Leistungsart a) der Klausel enthalten ist. Da - wie dargelegt - der dem Kläger zu gewährende Versicherungsschutz aber die Leistungsarten nach a) und d) der Klausel umfasst, sind die oben genannten Ansprüche aus Prospekthaftung in jedem Fall vom Versicherungsschutz umfasst, ohne dass dies einer Zuordnung im Einzelnen bedarf.

2. Der Anspruch auf Rechtsschutz ist nicht gemäß § 3 (2) c ARB 94 ausgeschlossen. Bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus Prospekthaftung handelt es sich nicht um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Recht der Handelsgesellschaften.

a) Der Senat hat mit Urteil vom 21. Mai 2003 (IV ZR 327/00 - VersR 2003, 1122) zur Auslegung des in den ARB 75 in § 4 (1) c enthaltenen Risikoausschlusses "Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Rechts der Handelsgesellschaften" festgestellt, dass es sich bei dieser Bereichsumschreibung, um keinen fest umrissenen Begriff der Rechtssprache handelt. Aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers geht es beim Bereich des Rechts der Handelsgesellschaften um eine an rechtlichen Maßstäben ausgerichtete Zuordnung, mit der gewisse Risiken vom Versicherungsschutz ausgenommen werden. Wegen der Verweisung auf rechtliche Kriterien wird und darf der Versicherungsnehmer annehmen, dass die vom Versicherungsschutz ausgeschlossene Interessenwahrnehmung jedenfalls keine Tatbestände betrifft, die nach allgemeiner Auffassung nicht zum Bereich des Rechts der Handelsgesellschaften, sondern zu einem anderen Rechtsbereich gehören.

b) Der hier maßgebliche § 3 (2) c ARB 94 verwendet nur noch die Formulierung "Recht der Handelsgesellschaften". Es kann indessen auf sich beruhen, ob damit eine Begriffspräzisierung oder gar eine Einengung verbunden ist. Maßgeblich bleibt aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers nach wie vor, dass damit keine Tatbestände vom Versicherungsschutz ausgenommen werden, die jedenfalls nicht dem Recht der Handelsgesellschaften zuzurechnen sind. Das aber ist beim Schadensersatzanspruch wegen Prospekthaftung der Fall. Die Geltendmachung eines solchen Anspruchs stellt keine Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Recht der Handelsgesellschaften dar. Das erschließt sich aus der Rechtsnatur des oben näher beschriebenen Anspruchs. Der haftungsbegründende Vorgang, die Herausgabe des unrichtigen Prospekts, geht der Beteiligungsentscheidung voraus; er schafft die Grundlage für die Beteiligungsentscheidung des mit ihm geworbenen Interessenten. Dieser soll in seinem vor dem Erwerb gefassten Vertrauen auf einen richtigen Prospekt geschützt werden, und zwar unabhängig davon, ob im Sinne der bügerlich-rechtlichen culpa in contrahendo Vertragsverhandlungen stattgefunden haben oder ihm die Prospektverantwortlichen persönlich gegenüber getreten sind (vgl. BGHZ 123, 106 , 109; 79, 337, 341 f., 348).

Daran wird deutlich, dass der auf Prospekthaftung gestützte Anspruch nicht als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Recht der Handelsgesellschaften anzusehen ist; es geht hier nicht um Ansprüche des Klägers als Kommanditist, sondern als Beteiligungsinteressent, der in seinem Vertrauen auf zutreffende Angaben im Prospekt geschützt werden soll. Das Berufungsgericht weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass sich die Klage auch nicht etwa gegen die Kommanditgesellschaft richtet, der der Kläger beigetreten ist, sondern gegen eine mit dieser nicht identische und an ihr nicht beteiligte Beratungsgesellschaft.

II. Der dem Kläger versprochene Versicherungsschutz erstreckt sich auf den privaten Bereich und auf die Ausübung nicht selbständiger Tätigkeiten (§ 28 (1) b i. V. m. a ARB 94). Damit sind vom Versicherungsschutz, wie sich aus dem Zusammenhang von § 28 (1) a und b ARB 94 ergibt, solche Tätigkeiten ausgenommen, die den privaten Bereich überschreiten und sich bereits als selbständige Tätigkeit darstellen (vgl. zu § 25 (1) 2 ARB 75; BGHZ 119, 252 ).

1. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die getroffenen Feststellungen für die Annahme einer solchen selbständigen Tätigkeit des Klägers nicht ausreichen. Es hat zutreffend darauf abgestellt, dass es sich um eine einzige Beteiligung handelte und dass eine unbestimmte Anzahl von Geschäftsvorfällen nicht zu erwarten war. Hinzu kommt, dass die Verwaltung der Beteiligung einer Treuhandkommanditistin übertragen wurde, so dass es, was auch die Revision nicht in Zweifel zieht, keiner eigenen Verwaltungstätigkeit des Klägers bedurfte.

2. Schließlich kann dahinstehen, ob der Kläger im Hinblick auf seine Beteiligung an der KG als Mitunternehmer im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzusehen ist. Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Revision zu Recht angenommen, dass die maßgeblichen Abgrenzungskriterien für den Begriff "selbstständige Tätigkeit" bei der Auslegung der Versicherungsbedingungen nicht an Hand des Steuerrechts vorgenommen werden können, die Auslegung vielmehr jeweils nach dem Zweck der Vorschrift zu erfolgen hat (BGH, Urteil vom 28. Juni 1978 - IV ZR 1/77 - VersR 1978, 816 unter I 2 a; OLG Celle VersR 2005, 1139 , 1141). Auch dem verständigen Versicherungsnehmer erschließt sich nicht ohne weiteres, dass eine selbstständige Tätigkeit im Sinne von § 28 (1) ARB 94 und die Mitunternehmereigenschaft gemäß § 15 EStG dasselbe sind. Dies hätte die Beklagte in den Versicherungsbedingungen deutlich klarstellen müssen (OLG Celle aaO.).

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 28.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 55/04
Vorinstanz: LG Wiesbaden, vom 20.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 242/03
Fundstellen
BGHReport 2006, 1234
DB 2006, 1727
MDR 2006, 1407
NJW-RR 2006, 1405
VersR 2006, 1119
WM 2006, 1733
ZIP 2006, 1450