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BGH - Entscheidung vom 17.10.2006

II ZR 113/06

Normen:
ZPO § 114 § 115 Abs. 3

BGH, Beschluß vom 17.10.2006 - Aktenzeichen II ZR 113/06

DRsp Nr. 2006/28393

Einsatz des Vermögens für die Bestreitung von Prozesskosten

Verfügt eine Prozesspartei neben einem weiteren Transporter über einen etwa drei Jahre alten PKW mit einer Kilometerlaufleistung von 24.000 km, so ist es ihr zumutbar, diesen zur Finanzierung der beabsichtigten Rechtsverteidigung einzusetzen.

Normenkette:

ZPO § 114 § 115 Abs. 3 ;

Gründe:

Ob die von dem Beklagten beabsichtigte Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg hat, kann offen bleiben. Prozesskostenhilfe kann ihm gemäß § 114 ZPO jedenfalls schon deshalb nicht gewährt werden, weil er aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage ist, die Prozesskosten selbst aufzubringen. Seinen eigenen Angaben zufolge ist er nicht nur Eigentümer eines Transporters, sondern zusätzlich Eigentümer eines PKW VW Sharan, Baujahr 2003, mit einer Kilometerlaufleistung von ca. 24.000 km. Ihm ist es zumutbar, den PKW zur Finanzierung der beabsichtigten Rechtsverteidigung, die voraussichtlich Kosten in Höhe von etwa 5.000,00 EUR verursachen wird, einzusetzen (§ 115 Abs. 3 ZPO ).

Vorinstanz: OLG Dresden, vom 23.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 1120/05
Vorinstanz: LG Leipzig, vom 19.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 5308/02