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BGH - Entscheidung vom 30.08.2006

2 StR 327/06

Normen:
StPO § 397a Abs. 1

BGH, Beschluß vom 30.08.2006 - Aktenzeichen 2 StR 327/06

DRsp Nr. 2006/24734

Dauer der Beistandsbestellung

Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich der Revisionshauptverhandlung.

Normenkette:

StPO § 397a Abs. 1 ;

Gründe:

Der Antrag der Nebenkläger, ihnen für das Revisionsverfahren Rechtsanwalt E. aus D. beizuordnen, ist gegenstandslos, weil Rechtsanwalt E. bereits durch Beschluss des Landgerichts Aachen vom 22. März 2006 zum Beistand der Nebenkläger gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO bestellt worden ist. Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich der Revisionshauptverhandlung (BGH NStZ 2000, 552 ).

Vorinstanz: LG Aachen, vom 22.03.2006