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BGH - Entscheidung vom 19.01.2006

IX ZR 128/02

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
BGB § 675

BGH, Beschluß vom 19.01.2006 - Aktenzeichen IX ZR 128/02

DRsp Nr. 2006/2540

Darlegungs- und Beweislast bei Schadensersatzansprüchen gegen einen Steuerberater

Im Regressprozess gegen einen Steuerberater ist der Mandant darlegungs- und beweispflichtig für den Zeitpunkt, zu dem der streitige Auftrag erteilt wurde.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; BGB § 675 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO ), hat aber keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO ).

Der vom Berufungsgericht als entscheidungserheblich angesehene Zeitpunkt, zu dem die Kläger den beklagten Steuerberatern das Mandat erteilt haben, für die Erstattung von Kapitalertragsteuer und Körperschaftsteuer für die Jahre 1982 und 1983 zu sorgen, war in erster wie in zweiter Instanz streitig. Darlegungs- und beweispflichtig sind insoweit die Kläger. Die Würdigung der Indiztatsachen durch das Berufungsgericht betrifft einen Einzelfall und lässt Rechtsfehler, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, nicht erkennen. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt ersichtlich nicht vor. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht auch nicht geltend, dass Beweisanträge der Kläger (z.B. nach § 445 ZPO ) übergangen worden sind. Die Vernehmung der Beklagten zu 1 von Amts wegen (§ 448 ZPO ) war auch von Verfassungs wegen nicht geboten.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: SchlHOLG, vom 26.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 114/01
Vorinstanz: LG Lübeck, vom 28.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 136/98