Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 29.09.2006

2 ARs 349/06

Normen:
StPO § 209a Nr. 2 § 270

BGH, Beschluß vom 29.09.2006 - Aktenzeichen 2 ARs 349/06 - Aktenzeichen 2 AR 193/06

DRsp Nr. 2006/26041

Bindungswirkung einer fehlerhaften Verweisung

Eine Verweisung ist auch dann bindend, wenn sie zwar unberechtigt, aber nicht willkürlich erfolgt ist.

Normenkette:

StPO § 209a Nr. 2 § 270 ;

Gründe:

Das Amtsgericht Solingen, bei dem die Staatsanwaltschaft Wuppertal Anklage erhoben hatte, hat die Sache nach § 270 i.V.m. § 209 a Nr. 2 Buchst. a) StPO in der Hauptverhandlung bindend an das Amtsgericht Köln verwiesen. Nach dem Ergebnis der vom Amtsgericht Köln veranlassten nachträglichen Ermittlungen war die Verweisung zwar unberechtigt, weil die Angeklagte die ihr zur Last gelegte Tat entgegen der Annahme des Amtsgerichts Solingen nicht als Heranwachsende, sondern als Erwachsene begangen hat. Die Verweisung war aber auf der Grundlage der Erkenntnisse des verweisenden Amtsgerichts nicht willkürlich.

Vorinstanz: AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 643 Ds 225/06
Vorinstanz: AG Solingen - 20 Ds 50 Js 7215/05 - 40/06,