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BGH - Entscheidung vom 10.10.2006

1 StR 430/06

Normen:
StGB § 184b

Fundstellen:
NJW 2007, 933
NStZ 2007, 95
StV 2007, 186

BGH, Beschluß vom 10.10.2006 - Aktenzeichen 1 StR 430/06

DRsp Nr. 2006/27687

Besitz durch Ablage im Cache-Speicher

Auch mit der bloßen Speicherung von Dateien im Cache-Speicher eines PC-Systems erlangt dessen Benutzer Besitz, solange sie nicht manuell oder systembedingt automatisch gelöscht wurden.

Normenkette:

StGB § 184b ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Bereits aus dem von der Jugendschutzkammer festgestellten Umstand, dass der Angeklagte die kinderpornographischen Dateien manuell von der Festplatte seines Laptops gelöscht hat, ergibt sich, dass ihm das Vorhandensein dieser Dateien bewusst war; entweder weil er sie selbst aus dem Internet heruntergeladen hatte oder diese Dateien durch deren Aufruf auf entsprechenden Internetseiten automatisch im Cache-Speicher des Laptops auf dessen Festplatte abgespeichert wurden. Nachdem zudem feststeht, dass der Angeklagte an verschiedenen Tagen gezielt Seiten mit entsprechenden pornographischen Inhalten gesucht und aufgerufen hat, hat er sich damit auch bewusst den Besitz dieser Dateien im Sinne von § 184b Abs. 4 StGB verschafft. Auch mit der bloßen Speicherung solcher Dateien im Cache-Speicher eines PC-Systems erlangt dessen Benutzer Besitz (vgl. hierzu Harms NStZ 2003, 646, 650; MüKo StGB/Hörnle § 184b Rdn. 27), weil es ihm möglich ist, jederzeit diese Dateien wieder aufzurufen, solange sie nicht manuell oder systembedingt automatisch gelöscht wurden.

Vorinstanz: LG Freiburg, vom 29.03.2006
Fundstellen
NJW 2007, 933
NStZ 2007, 95
StV 2007, 186